Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Schloßberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1984
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Schloßberg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.