Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Leutschach
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/1984
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Leutschach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Anl. 1 Anlage
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)