Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1984 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Gratwein
Stammfassung: LGBl. Nr. 47/1984
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Gratwein werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.