Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juli 1983 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Feldbach
Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1983
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Feldbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.