Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 1982 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Admont
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/1982
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Der in der Anlage, welche einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Teil der Marktgemeinde Admont wird zum Schutzgebiet gemäß dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.