Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Weiz
Stammfassung: LGBl. Nr. 76/1982
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der Anlage, welche einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellten Teile der Stadtgemeinde Weiz werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.