Schutzgebiet für die Michelquellen in Gams ob Frauenthal
20000943Schutzgebiet für die Michelquellen in Gams ob FrauenthalOrdinance19.06.1957Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juni 1957, womit ein Schutzgebiet für die auf der Grundparzelle Nr. 238 der KG, Gams ob Frauenthal, Ortsgemeinde Gams ob Frauenthal, gelegenen Michelquellen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. 11, Nr. 316, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144/1947, festgelegt wird.
Stammfassung: LGBl. Nr. 36/1957
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Zum Schutze der künstlich erschlossenen Michelquellen I und II in Gams ob Frauenthal, Grundparzelle Nr. 238 der KG. Gams ob Frauenthal, welche mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12, vom 8.März 1957, GZ.: 12188 Ki 1/481957, als Heilquellen erklärt und zu deren Erschließung und Benützung mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 14. Dezember 1956, GZ.: 3348 Ki 1/41956, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wird verfügt, daß im Schutzgebiet, welches nördlich der Michelquellen das Tal des Greimbaches mit seinen Berghängen 10 m über Normalwasserstand jedoch nicht über 300 m westlich und östlich der Bachachse in einer Länge von 2 km und südlich der Michelquellen in einer Länge von 500 m und einer Breite von 200 m östlich und westlich des Bachlaufes umfaßt, für Grabungen unter dem Grundwasserspiegel des Greimbaches, ferner für Bohrungen, Sprengungen und Bauführungen jeder Art, für die Fassung von Quellen, Erschließung und Ableitung von Grundwasser neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen ist.
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