Schongebiet zum Schutze der Mineralwasservorkommen in Sicheldorf und Radkersburg
20000933Schongebiet zum Schutze der Mineralwasservorkommen in Sicheldorf und RadkersburgOrdinance02.10.1963Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. September 1963 zum Schutze der Mineralwasservorkommen in Sicheldorf und Radkersburg
Stammfassung: LGBl. Nr. 211/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Zum Schutze der Sicheldorfer JosefsQuelle (frühere Bezeichnung Siricquelle I), deren Heilquellenerklärung mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 1956, GZ. 12188 Si 1/511956, erfolgte (Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Nr. 46/1956), und der Radkersburger Stadtquelle, deren Heilquellenerklärung mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1962, GZ. 12188 Ra 3/181962, erfolgte (Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark, Nr. 371/1962), wird ein Schongebiet bestimmt, das aus je einer engeren und einer gemeinsamen äußeren Zone besteht.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Grenze der gemeinsamen äußeren Zone verläuft im Südosten von der Kote 200 westlich der Kutschenitza entlang dem linken Ufer der die Staatsgrenze bildenden Mur bis zum Grenzstein der Bundesgrenze südlich des Prentlhofes; führt dann nach Norden bis zur Brücke über den Mühlkanal (alter Murarm) nächst dem Prentlhof, dann nordwestlich längs des Bettes dieses Mühlkanales bis zur Feldwegbrücke vor dem Knie des Mühlkanales und weiter in gerader Linie bis zur Kote 210 an der Unteren Murtalbundesstraße. Sie verläuft dann entlang des östlichen Randes der Murtalbundesstraße nach Norden über Pfarrsdorf bis zur Abzweigung der Landesstraße Nr. 123 in Dornau, folgt östlich dieser Straße bis zum Drauchenbach und wendet sich längs eines Feldweges nach Norden, diesen Feldweg folgend bis zur Einmündung in die Straße Halbenrain-PridahofGoritz bei Radkersburg. Sie folgt hierauf dieser Straße nach Osten, wendet sich dann abermals im Ort Pridahof über den nördlichen Weg bei Kote 220 bis zur Einmündung in die Landesstraße Nr. 55 und diese überquerend bis zum Feldkreuz am östlichen Ende von Goritz bei Radkersburg. Hierauf verläuft die Grenze nach Osten bis zur Staatsgrenze an der Kutschenitza und führt schließlich entlang dieser zum Ausgangspunkt an der Mur zurück.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die innere Zone für das Sicheldorfer Mineralwasservorkommen erstreckt sich in einem Umkreis von 500 m um die JosefsQuelle.
(2) Die innere Zone für die Radkersburger Stadtquelle wird im Süden durch das linke Ufer der die Staatsgrenze bildenden Mur begrenzt; im Osten bildet der Fuß der westlichen Stadtmauer von Radkersburg und in der Fortsetzung der Nordwestecke eine Linie die Grenze, die von Süden nach Norden bis 30 m nördlich des Nordrandes der Unteren Murtalbundesstraße sowie im Süden eine Linie, die von Norden nach Süden von der Südwestecke der Mauer bis zur Mur führt; im Norden bildet die Grenze eine Linie parallel zum Nordrand der Unteren Murtalbundesstraße im Abstand von 30 m, die im Osten an dem vorbezeichneten nördlichen Punkt der Ostgrenze und im Westen nördlich der Abzweigung des Weges zum Prentlhof in Fortsetzung der Grenze der Parzellen Nr. 420 und 419, KG. Altneudörfl, endet; die Westgrenze verläuft von diesem Punkt in einer geraden Linie zum linken Murufer, die durch die Lage der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 421 und 418, KG. Altneudörfl, bestimmt ist.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In den inneren Zonen (§ 3) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In der gemeinsamen äußeren Zone, die die beiden inneren Zonen umgibt, bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Im gesamten Schongebiet (§§ 2 und 3) bedürfen darüber hinaus nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Im gesamten Schongebiet sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
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Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die in den §§ 2 und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten 1 : 50.000, für die innere Zone der Radkersburger Stadtquelle in einer Karte 1 : 2880, eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, beim Stadtamt Radkersburg sowie in den Gemeindeämtern Altneudörfl, Dedenitz, Hummersdorf, Laafeld, Sicheldorf und Zelting aufliegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juni 1957, LGBI. Nr. 37, über die Festlegung eines Schutzgebietes für die Siricquelle I in Sicheldorf, außer Wirksamkeit.
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