Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-Winkel
20000932Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-WinkelOrdinance13.03.1965Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1965 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben im Raume von Leoben Winkl
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1965
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben auf Grundparzelle Nr. 1055, KG. Prettach, wird im Raume von LeobenWinkl ein Grundwasserschongebiet (§ 2) bestimmt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Höhe der Westkuppe des Galgenberges (nordwestlich der Ortschaft Prening) nach Südwesten entlang des Kammes zur Kote 977, sodann nach Nordwesten der Höhenlinie folgend zum Sattel beim Gehöft Wolfgruber in westlicher Richtung zum Sonnberg (Kote 929). Von hier führt die Grenze in südsüdöstlicher Richtung der Höhenlinie folgend bis zum Aichberg und in weiterer Folge rund 600 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Höhenlinie über den Steilabfall beim Westportal des Tunnels in östlicher Richtung zur Mitte der Mur, sodann 400 m flußaufwärts bis zu dem am rechten Murufer an den Fluß herantretenden Berghang und schließlich der Höhenlinie östlich von Einöd folgend zum Flaterberg (Kote 838). Von da verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung zur Kote 923, sodann in nordöstlicher Richtung zum Schinninger (Kote 990) und nach abermaliger Richtungsänderung nach Nordnordwesten der Höhenlinie folgend bis zum Fuße des bewaldeten Abhanges im Ortsteil Mühlfeld. In weiterer Folge führt die Grenze in nordnordöstlicher Richtung entlang des linksufrigen Abbruches (Hochterrasse) des Schladnitzbaches zum Murfluß, sodann 750 m flußaufwärts der Mur bis zum Fuße des Galgenberges in nordnordwestlicher Richtung, von wo sie hangaufwärts der Fallinie folgend wieder den Ausgangspunkt erreicht.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit genauer Bezeichnung der Örtlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 132 (Ausgabe 154) mit einzelnen Nachträgen der provisorischen Ausgabe der österreichischen Karte 1 : 50.000.
(2) Das im § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben und beim Stadtamt Leoben aufliegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.