Aufsichtsjägerprüfungsverordnung
20000926AufsichtsjägerprüfungsverordnungOrdinance01.02.1951Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951 über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1951
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1950 vom 14. November 1950, LGBl. Nr. 50, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst bestätigt und beeidet werden sollen und sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, einer Prüfung bei der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission unterziehen wollen, haben schriftlich unter Nachweis der Einzahlung der hiefür vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
Im RIS seit
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, so sind ihm Ort, Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Von der Steiermärkischen Landesregierung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Sie bestehen aus einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und drei Beisitzern, die über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Jagd, der Land und Forstwirtschaft, des Natur und Tierschutzes sowie über die anderen in § 4 genannten Prüfungsgegenstände verfügen müssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 27/1986
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Prüfung hat sich zu erstrecken auf:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Prüfungen werden mündlich abgehalten und sind nicht öffentlich. Die Prüfung wird vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Bewerber sich beim Vorsitzenden über ihre Identität auszuweisen. Für die Ausstellung des Zeugnisses ist die Stempelgebühr und die Landesverwaltungsabgabe zu erlegen; für die Ausstellung des Zeugnisses ist die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und hat selbst Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Prüfung jedes einzelnen Bewerbers hat mindestens dreißig Minuten zu dauern und sich auf wenigstens je drei Fragen der im § 4 angeführten Gruppen der Prüfungsgegenstände zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
Im RIS seit
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Nach beendeter Prüfung beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis. Bei ungenügendem Erfolg ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, welche in der Regel nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Ober den Verlauf der Prüfung ist ein kurzer Prüfungsvermerk aufzunehmen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach Beschlußfassung durch die Prüfungskommission vom Vorsitzenden mündlich verkündet.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Bewerber bei Rückstellung der Gesuchsbeilagen ein Zeugnis auszufolgen. Dieses Zeugnis gibt jedoch für sich allein noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm hierüber bei Rückschluß seiner Gesuchsbeilagen eine Bescheinigung unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, auszufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
Im RIS seit
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Für die Wiederholung der Prüfung ist § 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur bei besonders, berücksichtigungswürdigen Umständen zu bewilligen.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1989
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Kandidat eine Entschädigung in Höhe von 6 €. Für die Geschäftsführung gebührt eine Entschädigung von 1,50 € je Kandidat.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder der Prüfungskommission haben, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Graz haben, Anspruch auf das amtliche Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 45/2001
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1935, LGBl. Nr. 13, außer Wirksamkeit.
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 9 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 123/1964 sind am 29. Mai 1964 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1972 sind am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/1982 sind am 1. November 1982 in Kraft getreten.
(4) Die Änderungen der §§ 1 bis 3, 4 Z 1, 3 und 4, 7 Abs. 2 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1986 sind am 3. April 1986 in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1989 sind am 29. April 1989 in Kraft getreten.
(6) Die Neufassung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2025 treten § 1 Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft; gleichzeitig treten Anhang A und B außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 16/2025
Anmerkung
Durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2001 wurde die LGBl. Nr. 44/2001 auf 45/2001 berichtigt.
Im RIS seit
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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