Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz
20000890Steiermärkisches Güter- und Seilwege-LandesgesetzLaw12.03.1970Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Langtitel
Gesetz vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz — GSLG 1969)
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1970 (VI. GPStLT EZ 825)
Änderung
Im RIS seit
09.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
08.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 71/2017
Im RIS seit
01.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
(3) Die Agrarbehörde hat Bringungsrechte, die auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer eingeräumt werden, auf die Dauer dieses Rechtsverhältnisses zu beschränken. Die Einräumung bedarf der Zustimmung des Eigentümers der in Nutzung oder Bestand gegebenen Grundstücke, dem im gesamten Verfahren Parteistellung zukommt. Er kann die Zustimmung nur dann versagen, wenn bei Einräumung des Bringungsrechtes Weganlagen errichtet bzw. ausgebaut werden, die nach Beendigung des Nutzungs- oder Pachtverhältnisses für die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft nicht erforderlich sind.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen).
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