Naturschutzgebiet Nr. VII - Raabklamm
20000792Naturschutzgebiet Nr. VII - RaabklammOrdinance24.09.1970Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1970 über die Erklärung der Raabklamm zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 148/1970
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet der Raabklamm wird zum Naturschutzgebiet VII erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In diesem Gebiet ist verboten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1973
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.
(2) Im Bereich der Raabklamm vom Höhenpunkt 545, an der Grenze der Katastralgemeinden Arzberg und Dürnthal, flußabwärts bis zum Haselbachsteig dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden für
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.
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