Naturschutzgebiet Nr. VIII - Naßköhr
20000791Naturschutzgebiet Nr. VIII - NaßköhrOrdinance29.10.1971Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1971 über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 144/1971
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vorn 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBI. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Naßköhrs wird zum Naturschutzgebiet VIII erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In diesem Gebiet ist verboten:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vorn 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Neuberg an der Mürz, KG. Krampen (politischer Bezirk Mürzzuschlag). Die Grenzbeschreibung erfolgt nach der Österreichischen Karte 1 : 50.000, Blatt 103, aufgenommen 1965, VIII. 67. Die Grenze folgt ausgehend vom Hoch Waxeneck (1647) der Gemeindegrenze in allgemein südöstlicher Richtung über Taborsattel, Kleines Waxeneck (1682), Höhenpunkt 1799 (Donnerwand) und Griesleitensattel, verläßt die Gemeindegrenze östlich vorn Gläserkogel (1746), steigt auf diesen auf, zieht zuerst nach Süden und dann nach Westen über den Seichstein zum Hirscheck (1668), steigt zum Ausgang ab, verläuft zur Weggabelung, folgt zuerst dem Fahrweg und dann der Gemeindegrenze über den Kerpenstein zu den Kloben Wänden und verläuft an der Oberkante der Steilabstürze zum Ausgangspunkt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.