Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Erklärung des Bodensee Sattenbachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1982
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des BodenseeSattenbachtales in den Schladminger Tauern in den Gemeinden Gössenberg und Pruggern, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XII.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG 1976) verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert)