Jagdkataster und jagdstatistische Daten
20000731Jagdkataster und jagdstatistische DatenOrdinance28.12.1950Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1950 über Jagdkataster und jagdstatistische Daten.
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1950
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 a Abs. 2 und des § 95 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1950 vom 14, November 1950, LGBl. Nr. 50, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksjägermeister) haben einen Kataster für Geimeindejagden nach dem im Anhange A beigegebenen Formblatt und einen Kataster für Eigenjagden nach dem im Anhange B beigegebenen Formblatt anzulegen und darin die Gemeinde bzw. Eigenjagden in steter Evidenz zu führen.
(2) Beide Kataster sind nach Gerichtsbezirken und Ortsgemeinden getrennt einzurichten.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen:
(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.
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Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Lieferung der für die jagdstatistischen Ausweise erforderlichen Daten obliegt nach § 95 des Jagdgesetzes den Jagdberechtigten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben regelmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Jagdberechtigten aufzufordern, die Ausweise nach den Formblättern D und E des Anhanges bis zum 30. April vorzulegen.
(3) Die Jagdberechtigten haben nach dem im Anhange beigegebenen Formblatt F eine Abschußliste zu führen und sie in steter Evidenz zu halten.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(Anm.: Die Formblätter A-F sind als PDF dokumentiert.)
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