Naturschutzgebiet in der Grünau (Pflanzen und Tierschutzgebiet); Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14. Jänner 1994 über die Erklärung des Auwaldes und der Feuchtwiese in der Grünau, Gemeinde St. Sebastian, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 91/1994
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Auwald und die Feuchtwiese in der Grünau, Gemeinde St. Sebastian, werden zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)