Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz
20000421Steiermärkisches Heilvorkommen- und KurortegesetzLaw16.10.1962Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz).
Stammfassung: LGBl. Nr. 161/1962 (V. GPStLT EZ 181)
Änderung
Im RIS seit
11.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung des Vorkommens sowie seiner bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen.
(2) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt, natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
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Inkrafttretensdatum
Text
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation (Radon)/Liter enthalten.
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung des Heilvorkommens erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt.
(3) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere der Hygiene, und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben und die Bezeichnung des Kurortes (§ 10) zu bestimmen. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem
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