Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
20000365Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land SteiermarkLaw01.08.1969Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 29.April 1969 über die Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1969 (VI. GPStLT EZ 686)
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich des sogenannten „Honigwinkels“ der burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland (politischer Bezirk Oberwart) und der steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (seit 1.Jänner 1969 Gemeinde Lafnitz) (politischer Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten 1 und 7 durch den beiliegenden Plan (Anlage 2) bestimmt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Burgenland an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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