Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
20000340Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik JugoslawienLaw20.10.1966Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 14.Dezember 1965 über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.
Stammfassung: LGBl. Nr. 32/1966 (VI. GPStLT EZ 129)
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
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