Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
20000282Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der BerufsfortbildungOrdinance02.02.1973Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972 über die Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/1973
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl.Nr.70, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 123/1972, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffentlicher Pflichtschulen für Zwecke der Volksbildung (wie z. B. Vorträge, Lehrveranstaltungen, Diskussionen, musikalische oder sonstige Darbietungen kulturellen Wertes), der körperlichen Ertüchtigung (wie z. B. Turnen, Rasenspiele, Lehrschwimmen) oder der Berufsfortbildung wird allgemein zugelassen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Mitverwendung nach § 1 darf die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.