Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"
20000234Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"Ordinance01.08.1960Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.Juni 1960 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“
Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1960
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs.2 und des § 23 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr.78/1957, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Der Anstaltszweck der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“ wird erweitert. Die Anstalt ist künftighin für die Beobachtung und Behandlung nachstehend angeführter Erkrankungen zuständig:
(2) Die genannten Heilstätten führen als öffentliche Sonderheilanstalt die neue Bezeichnung „Landes-Sonderkrankenhaus und Sonnenheilstätten Stolzalpe“.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 179/1964
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Für die Heilstättenfälle gelten die in der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Mai 1960, LGBl. Nr. 17/60, festgelegten Sätze für die „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“, während für die sogenannten Spitalsfälle die in der vorgenannten Kundmachung für die allgemeinen Krankenanstalten festgesetzten Pflegegebührensätze zu verrechnen sind. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren) und Sonderaufwendungen Anwendung.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1960 in Kraft.
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