Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
20000215Vermögenswerte nach den ehemaligen LandkreisenLaw27.04.1971Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1971 (VII. GPStLT EZ 86)
Änderung
Im RIS seit
31.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise im Land Steiermark ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) verwaltet werden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden auf die gleichnamigen Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) übertragen. Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises Graz-Land werden auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Graz-Umgebung übertragen.
(2) Das unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallende unbewegliche Vermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg wird auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg übertragen. Dieser hat jedoch an den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld hiefür einen Betrag von 429.111,88 S zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen 6 Monaten zu entrichten. Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Barvermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg ist im Verhältnis 63,59 zu 36,41 auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Judenburg und Knittelfeld aufzuteilen. Der auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld entfallende Betrag zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab 1. Jänner 1948 ist vom Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Von den Vermögenswerten der „Tierkörperbeseitigungsanstalt Graz-Murfeld, EZ. 314, KG. Murfeld“ fallen die Anteile der ehemaligen Landkreise Graz-Land im Ausmaß von 26,754 v. H., Voitsberg im Ausmaß von 14,925 v. H. und Weiz im Ausmaß von 30,506 v. H. unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz dieses Gesetzes. Diese Vermögenswerte werden in den vorangeführten Ausmaßen auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Graz-Umgebung, Voitsberg und Weiz übertragen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
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