Gebietsänderungen von Gemeinden
20000185Gebietsänderungen von GemeindenLaw01.01.1969Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 3.Dezember 1968 über Gebietsänderungen von Gemeinden
Stammfassung: LGBl. Nr. 164/1968 (VI. GPStLT EZ 556)
Änderung
Im RIS seit
01.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
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Text
Im politischen Bezirk Feldbach werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Text
(1) Die Gemeinden Ottendorf bei Gleisdorf, Walkersdorf und Ziegenberg werden zu einer neuen Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vereinigt.
(2) Die Katastralgemeinde Mutzenfeld wird von der Marktgemeinde Ilz ausgeschieden und in die Gemeinde Nestelbach im Ilztal eingegliedert.
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Text
Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden die Gemeinden Attendorf und Schadendorfberg zu einer neuen Gemeinde Attendorf vereinigt.
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Text
(1) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Von der Gemeinde Schäffern wird die Ortschaft Sparberegg ausgescheiden und in die Marktgemeinde Pinggau eingegliedert. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die Marktgemeinde Pinggau eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
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Text
(1) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Im politischen Bezirk Leibnitz wird die Gemeinde Oberfahrenbach auf die Gemeinden Heimschuh und Großklein aufgeteilt. Die Katastralgemeinde Unterfahrenbach und der nördliche Teil der Katastralgemeinde Oberfahrenbach mit den Häusern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 20, 67 bis 72, 75, 77 und 79 werden in die Gemeinde Heimschuh eingegliedert, der restliche Teil der Gemeinde Oberfahrenbach wird in die Gemeinde Großklein eingegliedert.
(4) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 und 3 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
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Text
Im politischen Bezirk Murau werden die Gemeinden Einach und Predlitz zu einer neuen Gemeinde Predlitz-Turrach vereinigt.
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Im politischen Bezirk Radkersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) In die Stadtgemeinde Radkersburg werden nachstehende Grundstücke der Gemeinden Altneudörfl und Laafeld eingegliedert:
(3) Von der Stadtgemeinde Radkersburg wird die Katastralgemeinde Kellerdorf ausgeschieden und mit den Gemeinden Dedenitz, Goritz bei Radkersburg, Hummersdorf, Pfarrsdorf, Pridahof, Sicheldorf und Zelting sowie den nicht in die Stadtgemeinde Radkersburg eingegliederten Teilen der Gemeinden Altneudörfl und Laafeld zu einer neuen Gemeinde Radkersburg Umgebung vereinigt.
(4) Von der gemäß Abs. 1 Z 1 gebildeten Gemeinde Deutsch Goritz werden die Katastralgemeinden Diepersdorf und Fluttendorf ausgeschieden und in die Gemeinde Gosdorf eingegliedert.
Bundesland
Steiermark
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Text
(1) Im politischen Bezirk Voitsberg werden von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen die Häuser Nr. 42, 43, 45, 53 bis 70 sowie 74 und 75 ausgeschieden und in die Gemeinde Sankt Johann-Köppling eingegliedert. Von der Katastralgemeinde Hausdorf der Gemeinde Sankt Johann-Köppling werden die Häuser Nr. 19, 20, 23 bis 44 und 46 bis 72 ausgeschieden und in die Gemeinde Stallhofen eingegliedert.
(2) Von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen werden die Häuser Nr. 46 bis 52 und ein Neubau ausgeschieden und in die Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld eingegliedert.
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 1 und 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
01.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Steiermark
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Index
Text
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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Inkrafttretensdatum
Text
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
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