Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen
20000151Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten BeständenOrdinance16.08.1968Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vorn 10. Juli 1968 über die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122,1949, BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/ 1935, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955, BGBl. Nr. 56/1959, und der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342, über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In den alljährlich mit „Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Milzbrand in Gemeinden des Bundeslandes Steiermark“ im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Viehhaltungsbetrieben, in denen Schutzimpfungen gegen Milzbrand vorgenommen werden müssen, sind auf die Dauer der Seuchengefahr alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe von Abs. 2 durch einen Tierarzt zu unterziehen.
(2) In Orten, wo die Vieh- und Fleischbeschau von Laienfleischbeschauern besorgt wird, hat der Bürgermeister zur Vornahme der Beschau gemäß § 1 Abs. 1 nach Möglichkeit einen Tierarzt und als dessen Stellvertreter einen weiteren Tierarzt zu bestellen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen der Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden nach § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 1963, LGBl. Nr. 155, über die Durchführung der Vieh und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Feldbach, Graz-Umgebung, Knittelfeld, Leibnitz, Liezen und Mürzzuschlag außer Kraft.
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