Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
20000150Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der RinderOrdinance21.10.1966Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. September 1966 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
Stammfassung: LGBl. Nr. 212/1966
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 21/1949, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz werden als Verbreitungsgebiete der Dasselbeulenkrankheit festgestellt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In den festgestellten Verbreitungsgebieten ist alljährlich in den Monaten September bis einschließlich November durch besondere von der Bezirkshauptmannschaft bestimmte Entdasseler oder Tierärzte die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder durch Entdasselung nach dem medikamentösen Verfahren (Behandlung des Tierkörpers mit chemischen Präparaten) durchzuführen.
(2) Beginn und Ende der Entdasselung werden im Wege der Bezirkshauptmannschaft verlautbart.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In den festgestellten Verbreitungsgebieten ist vor dem Weideauftrieb durch besondere Entdasseler oder Tierärzte eine etwa nötige Wiederholung der Entdasselung (Nachentdasselung) nach dem medikamentösen Verfahren durchzuführen.
(2) Beginn und Ende der Nachentdasselung werden im Wege der Bezirkshauptmannschaft verlautbart.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Unbeschadet der Durchführung des medikamentösen Verfahrens im Sinne der §§ 2 und 3 haben die Tierhalter in den festgestellten Verbreitungsgebieten auftretende Larven der großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum) nach dem mechanischen (Verwendung einer Dreikantnadel oder Häkelnadel) oder medikamentösen Verfahren zu vernichten.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 5 des Gesetzes bestraft.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. September 1961, LGBl. Nr. 120, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, außer Kraft.
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