Schweinepest und Schweinelähmung
20000145Schweinepest und SchweinelähmungOrdinance02.05.1960Originalquelle öffnen →
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. April 1960 über Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Weiterverbreitung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähmung
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1960
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 8, 10, 13, 15, 17, 23, 24, 25, 43 und 43a des Gesetzes vom 6. August 19,09, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. 11 Nr. 348/1934, BGBl. Nr.441/ 1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15.Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen, BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGBl. Nr.200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), in denen ein Fall von Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, sind Sperrgebiete; ebenso Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), die an eine verseuchte Gemeinde (Ortschaften, Ortschaftsteile) unmittelbar angrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Sperrgebiete in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(3) An den Grenzen der Sperrgebiete sind bei den Zufahrtsstraßen und wegen Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweinepest“ oder „Gesperrt wegen ansteckender Schweinelähmung“ gut sichtbar anzubringen.
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Für die Sperrgebiete wird verfügt:
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Wenn in einem politischen Bezirk Schweinepest oder ansteckende Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, dürfen auf die Dauer der Seuche außerhalb der Sperrgebiete in Steiermark Schweine auf Schweinemärkte, Schweineversteigerungen, Schweineschauen, Eberkörungen und Viehmärkte nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes verbracht werden.
(2) Die Veranstalter von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen sowie sonstiger Auftriebe von Schweinen haben spätestens 8 Tage vorher beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Bewilligung hiefür anzusuchen.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Mit der amtlichen Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde über das Erlöschen der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähmung sind die Sperre des Gebietes (§ 1 Abs. 1) und die damit nach § 2 verfügten Anordnungen für diesen Seuchengang aufgehoben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen der Seuche in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(2) Ist die Seuche in allen politischen Bezirken für erloschen erklärt, sind die Bestimmungen § 3 für diesen Seuchengang aufgehoben. Sowohl die amtliche Feststellung der Seuche als auch ihr Erlöschen in Steiermark wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt gesondert kundgemacht.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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