Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
20000088Steiermärkische land und forstwirtschaftliche DienstnehmerschutzverordnungOrdinance26.07.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Beachte
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1972 über den Schutz der Dienstnehmer in Betrieben der Land und Forstwirtschaft (Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1972
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 72 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 46, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 83/1958, Nr. 55/1961, Nr. 37/1962, Nr. 138/1962, Nr. 93/1964, Nr. 34/1965, Nr. 127/1967 und Nr. 34/1971, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft sowie der Land und forstwirtschaftlichen SoziaIversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, verordnet:
Im RIS seit
07.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände, die der Unfallverhütung oder dem Gesundheitsschutz dienen, in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.
(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen; sie haben insbesondere bei Neueinstellung oder erstmaliger Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen eine Belehrung zu erteilen.
(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung, in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.
(4) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienenden Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung beigestellt werden, zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(2) Festgestellte Mängel und auffallende außergewöhnliche Erscheinungen an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz sind unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen, ausgenommen für Wartungs oder Reparaturarbeiten, weder entfernen noch unwirksam machen.
(4) Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmächtige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist verboten.
(5) Dienstnehmer, denen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.
(6) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.
(2) Beim Lagern von Rundholz, Fässern u. dgl. sind solche Vorkehrungen zu treffen, die das Abrollen verhindern.
(3) Stapel sind auf festem Boden oder Unterlagen in sich gut verbunden zu errichten. Das Abtragen hat sachgemäß zu erfolgen. Eine Entnahme aus unteren Lagen ist verboten.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Lagerung von feuergefährlichen, giftigen, stark ätzenden Stoffen ist so vorzunehmen, daß im Gefahrenfalle ein Fluchtweg freibleibt. Die Lager sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Zutritt Unbefugter, wie Kinder, zu sichern.
(2) Behälter mit ätzender oder giftiger Flüssigkeit dürfen nicht aufeinandergestellt werden.
(3) Stark ätzende oder explosive Stoffe dürfen nicht über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen gelagert werden.
(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift „Gift“ zu versehen. Leere Gefäße sind zu vernichten oder an die Lieferfirma zurückzustellen.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Dienstnehmer, deren Augen bei bestimmten Arbeiten durch Staub, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, glühende oder geschmolzene Materialien sowie blendendes Licht oder schädliche Bestrahlung gefährdet sind, müssen mit Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken ausgestattet werden.
(2) Dienstnehmern, die dauernd starkem Lärm ausgesetzt sind, müssen Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt werden.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Dienstnehmer, deren Atmungsorgane gesundheitsschädlichem Staub, Dämpfen und Gasen ausgesetzt sind, müssen mit Atemschutzgeräten ausgestattet werden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen bzw. Triebwerken betraut sind, dürfen keine lose Kleidung tragen; sie müssen mit einer Kopfbedeckung versehen sein.
(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, strahlenden oder sprühenden Stoffen hantieren, die mit scharfkantigen bzw. spitzen Materialien umgehen, sind mit Schutzmitteln, wie Handschuhen, Pulsschützern, Knieschützern, Schürzen, Schutzstiefeln usw., auszustatten.
(3) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind. geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten mit Motorsägen sind den Dienstnehmern überdies geeignete Handschuhe zur Verfügung zu stellen und von diesen zu verwenden.
(4) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie zum Befahren von Behältern sind Sicherheitsgürtel und Seile (Silowinde) beizustellen.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Getreide, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.
(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen u. dgl. ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer oder offenem Licht hinzuweisen.
(3) Nach Art und Umfang der Betriebe sind Feuerlöschmittel, wie Löschwasser, Sand, Kübelspritzen oder vorschriftsmäßige Handfeuerlöscher, bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei einem Unfall, bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; es muß das notwendige Verbandzeug in hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen.
(2) Für die ErsteHilfeLeistung müssen vom Dienstgeber die entsprechenden Mittel jederzeit gebrauchsfertig bereitgehalten werden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist womöglich eine Entnahme in diesen vorzusehen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Der Dienstgeber hat für sanitäre Anlagen (z. B. Waschgelegenheit und Aborte) zu sorgen.
(2) Waschgelegenheiten sind innerhalb des Betriebes vorzusehen. Für je 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz vorhanden sein. Bei Arbeiten mit starker Schmutzentwicklung und Infektionsgefahr sowie bei kühler Witterung ist Warmwasser bereitzustellen.
(3) Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Aborte in Wohnobjekte u. dgl. einzubauen.
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