Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20260414_31Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2025, wird geändert wie folgt:
1a. Im § 5 Abs 10 Satz 2 wird nach der Wortfolge „bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder“ die Wortfolge „oder die Gesamtanzahl der Betreuungsstunden pro Monat“ eingefügt.
„(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden.“
In § 22 Abs 3 Z 3 wird das Zitat „§ 16 Abs 8 Z 1“ durch das Zitat „§ 16a Abs 3“ ersetzt.
In § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In Abs 1 wird in der Ziffer 7 nach dem Wort „Universitätslehrgang“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgang“ eingefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
4.2. In Abs 2 letzter Satz entfällt der Klammerausdruck „(bei Mangel)“.
4.3. In Abs 4 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
„(3) Sprachförderkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 nicht erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder den vom Land Salzburg angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren. Personen, die in der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden und die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 erfüllen, haben nach Möglichkeit den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.“
„(4) In den genehmigten Räumlichkeiten eines Standorts ist die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil unzulässig.“
7.1. In Abs 1 entfällt die Wortfolge „auf Antrag“.
7.2. Abs 1 Z 3 lit c lautet:
7.3 Abs 1 Z 3 lit f lautet:
7.4. In Abs 1 Z 3 lit g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
7.5. Abs 1 Z 4 entfällt.
7.6. Nach Abs 1a wird angefügt:
„(1b) Einem Tageseltern-Rechtsträger steht eine Förderung nach diesem Unterabschnitt für den laufenden und folgenden Förderzeitraum nur dann zu, wenn er im laufenden Förderzeitraum zumindest einen Monat lang nachweislich 30 oder mehr Personen mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% als Tageseltern beschäftigt. Eine Auszahlung gemäß § 51 oder § 51a kann nicht erfolgen, solange der Nachweis der notwendigen Anzahl an Beschäftigten nicht erbracht wurde.“
7.7. Im Abs 2a werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.7.1. Der Einleitungssatz lautet: „Es kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn“.
7.7.2. In Z 2 lit a wird das Zitat „§ 9 Abs 10“ durch das Zitat „§ 5 Abs 10“ ersetzt.
7.8. Abs 4 entfällt.
(1) Nach Maßgabe der § 50 bis § 51a gebühren einem Tageseltern-Rechtsträger im Förderzeitraum 8,85 Euro pro Betreuungsstunde als Förderung.
(2) Der im Abs 1 festgelegte Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils mittels Förderzusage.
(3) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.
(1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
(2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen Förderzeitraum gebührenden Förderung erfolgt zunächst vorläufig und in zwei Teilbeträgen für folgende Monate des Förderzeitraums:
(3) Die Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b erfolgt nach folgender Formel:
Teilbetrag = (BSt x 4,33) x 6 x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BSt = die Summe der für jedes Kind in der Betreuungsvereinbarung mit der/dem/den Erziehungsberechtigten vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden zum Stichtag 1. Jänner (1. Teilbetrag) oder zum Stichtag 1. Juli (2. Teilbetrag).
(4) Zur Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b hat der Tageseltern-Rechtsträger der Landesregierung und der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag für jedes Kind bekanntzugeben:
(5) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 48 Abs 1b hat der Tageseltern-Rechtsträger nach Aufforderung der Landesregierung oder der Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Anzahl der Beschäftigten nach § 48 Abs 1b mit Bescheid abzusprechen.
(6) Die Auszahlung des 1. Teilbetrages erfolgt bis Ende Februar des Förderzeitraums, die Auszahlung des 2. Teilbetrages erfolgt bis Ende August des Förderzeitraums. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit des Tageseltern-Rechtsträgers kann die Landesregierung bzw. die Gemeinde zur Minderung des Ausfallrisikos von diesen Zahlungsmodalitäten abweichen. Kann der Nachweis gemäß § 48 Abs 1b im Zuge der Ermittlung der Teilbeträge nicht erbracht werden, liegt dieser aber für ein späteres Kalendermonat im Förderzeitraum vor, erfolgt die Auszahlung für diesen Förderzeitraum frühestens mit der endgültigen Berechnung gemäß § 51a.“
(1) Die endgültige Berechnung der Höhe der für einen Förderzeitraum tatsächlich gebührenden Förderung und der Ausgleich allfälliger Differenzbeträge erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums.
(2) Die Berechnung der tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung errechnet sich nach folgender Formel:
Förderung = BST x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BST = die Summe der für jedes Kind tatsächlich mit der/dem/den Erziehungsberechtigten abgerechneten Betreuungsstunden im Förderzeitraum.
(3) Zur Berechnung der Förderung nach Abs 2 hat der Tageseltern-Rechtsträger bis zum Ablauf des 31. März des dem Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres
(4) Die sich aus einem Vergleich der Summe der im Förderzeitraum geleisteten Teilbeträge (§ 51) mit der gemäß Abs 2 errechneten tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung ergebende Differenz ist mit der Auszahlung der 2. Teilzahlung für das dem Förderzeitraum folgende Jahr auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(5) Legt der Tageseltern-Rechtsträger die gemäß Abs 3 für die endgültige Förderberechnung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres zur endgültigen Abrechnung vor, hat er die für den Förderzeitraum bereits ausbezahlten vorläufigen Förderungsbeträge gemäß § 51 Abs 2 dem Land oder der Wohnsitzgemeinde in voller Höhe zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung in voller Höhe kann abgesehen werden, wenn
(6) Für die Übermittlung von Unterlagen nach § 51 Abs 4, 5 und § 51a Abs 3 sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden. Die Tageseltern-Rechtsträger haben sämtliche Daten nach Abs 3 in geeigneter Form 10 Jahre lang aufzubewahren.“
„(4) Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die gemäß § 21 Abs 4 zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf heranzuziehen sind, werden gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und/oder Assistenzen der Integration einsetzt. Die Förderung einer Vollzeitkraft erfolgt bei Betreuung von mindestens drei Kindern, andernfalls anteilig. Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die vor der Feststellung des IE-Bedarfs eines Kindes zu dessen Betreuung eingesetzt werden, werden ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres berücksichtigt, wenn die Feststellung spätestens bis Ende März des Kinderbetreuungsjahres erfolgt, jedoch frühestens ab dem Monat, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.“
10a. In § 53d Abs 1 wird das Zitat „§ 21 Abs 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 21 Abs 4“ ersetzt.
In § 69 Abs 2 Z 2 wird das Zitat „Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8“ durch das Zitat „Z 2, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8“ ersetzt.
In § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. In Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1.1. In der Z 1 wird die Wortfolge „(§) 53 – ausgenommen dessen Abs 1 Z 2“ durch „(§) 53 – ausgenommen dessen Abs 1“ ersetzt.
12.1.2. In der Z 4 wird das Zitat „§ 53 Abs 1 Z 2“ durch „§ 53 Abs 1“ ersetzt.
12.2. Abs 2 Z 1 lautet: „mit Ablauf des 31. Dezember 2025: die §§ 4 Z 5, 6, 7 und 8 sowie (§) 5 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023;“
12.3. Abs 6 Z 2 entfällt.
12.4. In Abs 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.4.1. Nach der Zeichenfolge „Z 3“ wird die Zeichenfolge „lit g“ eingefügt.
12.4.2. Nach der Wortfolge „gemäß § 45 festgelegt hat“ wird das Wort „und“ eingefügt.
(1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach § 49 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 kann erstmals für das Kalenderjahr 2027 vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs 1 ist für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 2026 die einem Tageseltern-Rechtsträger für diesen Zeitraum gebührende Förderung weiterhin nach den §§ 48 bis 51 S.KBBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 und den darauf gegründeten Verordnungen zu errechnen und auszubezahlen. Die sich aus einem Vergleich der gemäß dem ersten Satz errechneten und ausbezahlten Beträge mit dem gemäß § 51 errechneten 1. Teilbetrag ergebende Differenz ist mit der Auszahlung des 2. Teilbetrags für das Jahr 2026 auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(3) Abweichend von Abs 1 tritt § 48 Abs 1b mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 19a Abs 3, 22 Abs 3, 28 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 3, 42 Abs 4, 53b Abs 4, 69 Abs 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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