Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderungen
LGBLA_SA_20260414_30Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 132/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 3 lautet die Z 3:
§ 9 Abs 5a lautet:
„(5a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt. Abweichend davon bleibt bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 2 innerhalb der gleichen Modellfunktion der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung unverändert.“
„(25) Die §§ 5 Abs 3 und 9 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2026 treten mit 1. April 2026 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 57 Abs 1 wird angefügt: „Weiters können durch Verordnung der Landesregierung pauschalierte oder nicht pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist, um solche Einkommensverluste von Vertragsbediensteten zu vermindern, die sich als Folge von bundesgesetzlichen oder unionsrechtlichen Änderungen ergeben. Diese Nebengebühren können für teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete in aliquotem Ausmaß festgelegt werden.“
Im § 87 wird angefügt:
„(32) § 57 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2026 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.“
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