Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2026
LGBLA_SA_20260327_24Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 779,00 € festgelegt werden.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden:
538,00 €
252,00 €
Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses in folgender Höhe festgelegt:
343,22 €
389,00 €
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 erbracht werden.
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