Krankenanstalten-Bauverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20260318_23Krankenanstalten-Bauverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 7 Abs 6 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, LGBl Nr 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2011, wird geändert wie folgt:
Die Verordnung erhält den Kurztitel „Krankenanstalten-Bauverordnung“.
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die den § 6 betreffende Zeile lautet:
2.2. Die die §§ 15 bis 17 betreffenden Zeilen lauten:
3.1. Im Abs 2 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
3.2. Im Abs 4 lauten die Z 3 und 4:
3.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Auf einzelne der in den Abs 2 und 4 genannten Räume kann verzichtet werden, soweit sie auf Grund der Art oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt nicht benötigt werden. Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind und dem nicht arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.“
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestbodenfläche je Bett aufweisen:
in Einbettzimmern
10,0 m²
in Zweibettzimmern
7,5 m²
in Zimmern mit drei oder mehr Betten
7,0 m²
4.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Insbesondere in Räumen mit Patientenverkehr sowie in Laborräumen und in Räumen zur Medikamentenaufbereitung sind öffenbare Fenster mit Insektenschutzgittern auszustatten.“
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen und sonstige Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen oder möglichst dicht schließende Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein. Auf Antrag kann bei einzelnen Krankenzimmern, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und das Patientengut keine rollstuhlgerechte WC-Anlage erforderlich macht, eine Ausnahme bewilligt werden.
(3) Mit Ausnahme von selbständigen Ambulatorien ist in jedem Geschoß zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage nach dem Stand der Technik vorzusehen. Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten. In selbständigen Ambulatorien ist insgesamt zumindest eine solche rollstuhlgerechte WC-Anlage vorzusehen.
(4) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten. WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich eine Waschgelegenheit befindet; davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte WC-Anlagen und solche WC-Anlagen, die nur zur Benützung durch eine Person bestimmt sind. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften. Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.“
6.1. Abs 2 lautet:
„(2) Alle Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienen sowie Türen zu Krankenzimmern müssen bei stattfindendem Bettenverkehr eine lichte Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Alle anderen Türen müssen eine lichte Weite von mindestens 90 cm aufweisen; diese lichte Weite kann auf 80 cm verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist. Die Gänge müssen bei Bettenverkehr eine lichte Breite von mindestens 225 cm aufweisen. Bei Gängen ohne Bettenverkehr muss die lichte Breite mindestens 1,80 m betragen; diese Gangbreite kann von 1,80 m auf 1,50 m verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist.“
6.2. Abs 3 entfällt.
„(3) Die Schalldämmung muss in allen Räumen dem Stand der Technik entsprechen.“
„(3) Gebäude, in denen eine Krankenanstalt betrieben wird, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.“
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes und die Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung. Bei der Erteilung der Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 23/2026 bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch medizin-technische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde). Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.“
„(2) Die Novelle LGBl Nr 23/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2025/0391/AT notifiziert.“
(1) Die Verordnung LGBl Nr 40/2005 tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57/1998, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 2, 2a und 4, 3 Abs 1 bis 4 und 6, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 7, 8, 9 Abs 1, 11 Abs 2, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 2 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 12 Abs 4 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs 2, 4 und 5, 3 Abs 1 und 2, (§) 6, 8 Abs 2, 9 Abs 3, 12 Abs 3, (§) 15 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2026 treten mit 19. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 3 außer Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf alle Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten bereits anhängig sind oder nach dem Inkrafttreten anhängig gemacht werden.“
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