Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024; Änderung
LGBLA_SA_20260218_12Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024 – S.LSFG, LGBl Nr 77/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 27 betreffenden Zeile angefügt:
Im § 2 Abs 1 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinn des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt. Zur Beurteilung, ob das Vermögen zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht, gilt als Richtwert ein Vermögen von 50.000 €.“
Im § 4 Abs 3 entfällt das Wort „unwiderruflich“.
Im § 13 Abs 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „und den Wert von 50.000 € zu keiner Zeit unterschreitet“.
§ 17 Abs 4 lautet:
„(4) Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft gewährleistet bleibt.“
Im § 18 Abs 1 wird die Zahl „zwanzig“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.
Im § 19 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Abs 1 lautet:
„(1) Im Auflösungsbescheid ist über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.“
8.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die natürliche oder juristische Person, an die zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögenswerte zufallen (Abs 2), hat der Stiftungsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit der Erlöschung der Rechtspersönlichkeit einen Nachweis zu erbringen, ob über das Vermögen gemäß Auflösungsbescheid (Abs 1) im Sinne des Stiftungszweckes verfügt wurde.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Die §§ 2 Abs 1, 4 Abs 3, 13 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1 und 4 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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