Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20251223_130Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/2023 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 70/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 7 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 10 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.3. Nach der den § 14 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Die den § 16 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.5. Die die §§ 19 und 20 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
1.6. Die die §§ 25 bis 30 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
1.7. Nach der den § 32 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.8. Die Gliederungseinheiten des 3. Abschnitts („Betreuung durch Tageseltern“) sowie die die §§ 36 bis 41 betreffenden Zeilen lauten:
1.9. Die den § 42 betreffende Zeile lautet:
1.10. Die die §§ 45 bis 45b betreffenden Zeilen sowie die den § 46 betreffende Zeile samt Überschrift lauten:
1.11. Die den § 47a betreffende Zeile lautet:
1.12. Die den § 47c betreffende Zeile lautet:
1.13. Die den § 53 betreffende Zeile lautet:
1.14. Die den § 53b betreffende Zeilen lautet:
1.15. Die die §§ 54 und 54a betreffende Zeilen lauten:
1.16. Nach der den § 54a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.17. Die den § 54a betreffende Zeile entfällt.
1.18. Nach der den § 57 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. In der Z 1 wird angefügt: „nicht jedoch hinsichtlich der §§ 22 und 45a sowie des § 62, soweit es sich um Datenverarbeitungen der Landesregierung zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt;“
2.2. Die Z 5 lautet:
2.3. Die Z 6 lautet:
3.1. Die Z 2 lautet:
3.2. Die Z 4 lautet:
3.3. Die Z 5, 6, 7 und 8 entfallen.
3.4. Nach der Z 4 wird eingefügt:
3.5. Die Z 9 lautet:
3.6. Die Z 11 lautet:
3.7. Die Z 12 lautet:
3.8. Nach der Z 15 wird eingefügt:
3.9. In der Z 16 wird im Einleitungsteil nach den Worten „inklusiver Entwicklungsbegleitung“ die Wortfolge „, Kinder mit IE-Bedarf“ eingefügt.
3.10. Die Z 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.11. Die Z 19 lautet:
4.1. Im Abs 3 wird angefügt:
„Die Landesregierung stellt den Gemeinden mit dem „Planungstool Kinderbetreuung“ die erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung.“
4.2. Abs 6 entfällt.
4.3. Im Abs 10:
4.3.1. Der erste Satz lautet: „Werden private Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger oder eine Einrichtung des Landes zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, dem Rechtsträger auf dessen Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen.“
4.3.2. Nach dem dritten Satz wird eingefügt: „Andere Nebenbestimmungen sind unwirksam.“
(1) Der Betrieb von Gruppen jeweils einer Organisationsform bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist dem Rechtsträger der Einrichtung für eine bestimmte Anzahl von Gruppen jeweils derselben Organisationsform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen
(1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese
(2) Eine andere als eine natürliche Person erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
(4) Abs 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten:
(2) Im Organisationskonzept ist jedenfalls festzulegen:
(3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und allenfalls bereits erteilter Genehmigungen für den Betrieb anderer Organisationsformen insbesondere jene Flächen, einschließlich allfälliger Freiflächen darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren genehmigten Pläne oder – sofern die Genehmigung noch ausständig ist – die eingereichten Pläne, wobei etwaige sich nachträglich ergebende Änderungen zu den genehmigten Plänen bekanntzugeben sind, zu Grunde zu legen. Das Raumkonzept ist auf die jeweilige Organisationsform abzustimmen.
(1) Der Rechtsträger hat bei der Landesregierung spätestens fünf Monate vor der Aufnahme des Betriebs einer oder mehrerer Gruppen einer bestimmten Organisationsform einen Antrag auf Genehmigung deren Betriebs zu stellen. Im Antrag können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer Gruppe ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist des Abs 1 absehen.
(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen:
(5) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 vorliegen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen, wenn dem Rechtsträger die Genehmigung zum Betrieb von Gruppen einer oder mehrerer anderer Organisationsformen bereits erteilt wurde und der Betrieb zumindest einer dieser Organisationsformen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als gemäß § 11 Abs 2 aufgelassen gilt. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der beantragten Gruppen mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen insgesamt nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(8) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 nicht vollständig erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
(9) Die Landesregierung kann, insbesondere
(10) Wird eine Organisationsform oder Gruppe befristet genehmigt, kann der Rechtsträger bis spätestens fünf Monate vor Fristende bei der Landesregierung deren Verlängerung beantragen. Bei Änderung der Umstände kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen.
(11) Die Landesregierung hat einer jeden genehmigten Organisationsform eine statistische Kennzahl zuzuordnen.
(12) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebs, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, oder die Nutzungssicherheit oder Gesundheit der Kinder und/oder des pädagogischen Personal gefährdet erscheinen, hat die Landesregierung im Rahmen der Aufsicht die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
(13) Die Landesregierung hat eine jede nach den vorstehenden Bestimmungen einem privaten Rechtsträger erteilte Genehmigung der Standortgemeinde zu übermitteln.
(1) Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf einer Genehmigung durch die Landesregierung; diese ist spätestens fünf Monate vor dem geplanten Wechsel vom neuen Rechtsträger zu beantragen. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 6 bis 9 mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat jeden gemäß dieser Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen Person nicht gegeben, hat die Landesregierung innerhalb von fünf Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen den Wechsel zu untersagen. Die dem Rechtsträger erteilte(n) Genehmigung(en) können bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für fünf Monate, gerechnet ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
(3) Abs 2 gilt im Fall eines Wechsels oder Ausscheidens des Betriebsleiters (§ 7 Abs 2 Z 2b) sinngemäß. Wird keine neue, an die Stelle der bisherigen Person tretende Person bekannt gegeben, hat die Landesregierung die Zuverlässigkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen (§ 7 Abs 2 Z 2a) zu prüfen und unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 vorzugehen.
(4) Einem Antrag gemäß Abs 1 oder einer Anzeige gemäß Abs 2 oder 3 sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6, 7 oder 8 sind. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor der geplanten Umsetzung der Änderung zu stellen. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Landesregierung hat jede gemäß dieser Bestimmung genehmigte Änderung der Organisationsform der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Die Nutzung von Ausweichräumlichkeiten während einer baulichen Erweiterung der Einrichtung und/oder Sanierung der sonst genehmigten Räumlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ist der Landesregierung spätestens vier Monate im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen von der Einhaltung dieser Frist absehen.
(2) Die Ausweichräumlichkeiten haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, und möglichst der Barrierefreiheit zu entsprechen. Der Rechtsträger hat in diesen Räumlichkeiten eine den pädagogischen Anforderungen entsprechende altersgemäße Einrichtung und Ausstattung sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung der Ausweichräumlichkeiten innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige gemäß Z 1 untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Genehmigung der Gruppe aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles ausschließen würden. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.“
6.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt oder endgültig aufgelassen werden. Wird der Betrieb nicht ausdrücklich aufgelassen, so bedarf die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang einschließlich der genehmigten Räumlichkeiten keines neuerlichen Antrags.“
6.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „gemäß §§ 9 oder 10“ durch die Wortfolge „gemäß § 9“ ersetzt.
6.3. Abs 4 lautet:
„(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprüngliche Gruppe als aufgelassen.“
„(2) Die pädagogische Konzeption hat den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.“
(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat aus dem Kreis des pädagogischen Personals eine Person mit deren Zustimmung als Ansprechperson in Kinderschutzfragen für das pädagogische Personal zu bestimmen.
(3) Das Kinderschutzkonzept ist regelmäßig, längstens jedoch in Abständen von fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.“
(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich.
(2) Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
(3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 2 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insoweit, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(5) Ein Kind, das in eine Organisationsform aufgenommen wurde, kann in dieser bis zum Ende desjenigen Kinderbetreuungsjahres verbleiben, in dem es die Altersgrenze für diese erreicht hat.
(6) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
(7) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.
(1) Erfolgte die Aufnahme eines Kindes, das zu Beginn des betreffenden Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund der Anwendung der Reihungskriterien des § 16 und sind die deren Anwendung begründenden Umstände weggefallen, kann
(2) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen,
(3) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Aufnahme von Befristungen in eine Betreuungsvereinbarung ist zulässig, wenn deren Gegenstand ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig.
(4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.“
„(4) An schulfreien Tagen (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder während der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können alle oder einzelne einem Rechtsträger genehmigte Räumlichkeiten und/oder Freiflächen genutzt werden
(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten.
(2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für ihre Organisationsform geltenden Bestimmungen entspricht.
(3) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen verschiedener Organisationsformen ist nur während der Randzeiten zulässig. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sechs nicht überschreiten, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind.
(1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden, sofern der Rechtsträger dies der Landesregierung im Voraus anzeigt und diese Weiterbetreuung von der Landesregierung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(4) Die Zahl der in einer Kleinkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 8 nicht überschreiten.
(1) Eine alterserweiterte Gruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter und/oder kein niedrigeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer alterserweiterten Gruppe befinden und die Altersgrenze für ihr Ausscheiden aus dieser erreicht haben, können zur Wahrung des Kindeswohles für ein weiteres Kinderbetreuungsjahr in einer alterserweiterten Gruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer alterserweiterten Gruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 16 nicht überschreiten. Dabei sind doppelt zu zählen:
(5) Schulpflichtige Kinder dürfen nur am Nachmittag betreut werden, ausgenommen
(6) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder darf – unbeschadet des Abs 4 – 11 nicht überschreiten, wobei schulpflichtige Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind. Diese Höchstzahl gilt nicht für die Betreuung von Volksschulkindern während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).
(7) In Waldgruppen können Kinder erst ab der Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist und trotzdem alle für den Besuch der Waldgruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können. Im Übrigen gelten die für alterserweiterte Gruppen geltenden Bestimmungen zur Gruppenbildung für Waldgruppen sinngemäß.
(1) Eine Kindergartengruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht.
(2) Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist, und trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können.
(3) In einer Kindergartengruppe können auch betreut werden:
(4) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf – unbeschadet des Abs 5 – 22 nicht übersteigen. Dabei sind doppelt zu zählen:
(5) Eine Überschreitung der Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe auf bis zu 25 Kinder ist zulässig, wenn die funktionale Fläche für 25 Kinder ausreicht.
(6) Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) gelten für die Betreuung in Kindergartengruppen die folgenden abweichenden Bestimmungen:
(1) Eine Schulkindgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter vorsieht.
(2) Die Zahl der in einer Schulkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 11 nicht überschreiten. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
(1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf 25 nicht übersteigen. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.“
12.1. Die Überschrift lautet:
12.2. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 2 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(1a) Der Rechtsträger kann, ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform, die folgenden Zeiträume als tägliche Randzeiten festlegen:
Wochenöffnungszeit je Organisationsform
Randzeit je Tag
von 31 Stunden bis 40 Stunden
2 Stunden
von 41 Stunden bis 50 Stunden
2,5 Stunden
von 51 Stunden bis 60 Stunden
3,5 Stunden
ab 61 Stunden
4 Stunden
(1) Die Landesregierung hat
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.“
14.1. Im Abs 2a:
14.1.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge „sofern sichergestellt ist, dass“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
14.1.2. Nach dem fünften Satz wird eingefügt:
„Die Landesregierung kann von Amts wegen die Erlaubnis zur Erfüllung der Besuchspflicht in häuslicher Erziehung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.“
14.2. Im Abs 2b Z 1 wird nach der Wortfolge „für das Kind“ die Wortfolge „für die Dauer der Besuchspflicht“ eingefügt.
Im § 23 Abs 1, erster Satz, werden die Worte „Institutionellen Einrichtungen“ durch die Worte „Den Rechtsträgern“ ersetzt.
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. Im Abs 1:
16.1.2. Nach der Z 1 wird eingefügt:
16.1.2. Nach der Z 6 wird angefügt:
16.2. Im Abs 4:
16.2.1. Nach den Worten „wie etwa“ wird die Wortfolge „der Änderung der Öffnungszeiten oder“ eingefügt.
16.2.2. nach dem letzten Satz wird angefügt:
„Der Elternbeirat hat anlässlich der Wahl Regeln für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden sowie der Stellvertreter zu treffen.“
(1) Der Rechtsträger hat abhängig von der Größe der Einrichtung eine geeignete pädagogische Fachkraft (§ 27a) mit der pädagogischen und - sofern organisatorische Agenden nicht durch andere Stellen des Rechtsträgers erledigt werden - administrativen Leitung der institutionellen Einrichtung zu betrauen.
(2) Die Leitung (Abs 1) kann die Wahrnehmung einzelner Leitungsaufgaben oder der Leitungsaufgaben für bestimmte Gruppen oder Organisationsformen einer oder mehreren anderen pädagogischen Fachkraft/Fachkräften übertragen. Das gemeinsame Beschäftigungsausmaß muss jedenfalls das Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Leitungsstunden gemäß § 32a Abs 1 betragen.
(3) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die mit der Leitung der Einrichtung betraute Person unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 27a Abs 5) unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bei Verhinderung der Leitung wird diese vertreten durch
(5) Bei Einrichtungen von geringer Größe kann die Landesregierung im Ausnahmefall die Vertretung der Leitung durch eine Zusatzkraft genehmigen, auch wenn diese die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 nicht erfüllt, jedoch nur, wenn diese mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist und höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(1) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit IE-Bedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal („Sprachförderkräfte“) anzustellen. Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung unter besonderer Berücksichtigung der Kinder mit IE-Bedarf sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und öffentliche Rechtsträger können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen. Auch im Fall einer Bereitstellung durch Dritte bleibt der Rechtsträger, dem das Personal bereitgestellt wurde, für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.
(2) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(3) Jede Gruppe ist von einer gruppenführenden pädagogischen Fachkraft verantwortlich zu führen und durchgehend von mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen.
(4) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten
(5) Abweichend von Abs 3 können während der Randzeiten (§ 20 Abs 1a) auch eingesetzt werden:
(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in alterserweiterten Gruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Waldgruppen ist in Zeiten, in denen fünf oder mehr Kinder angemeldet sind, ständig eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals einzusetzen.
(4) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft für jede Gruppe in Zeiten, in denen laut Betreuungsvereinbarung 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, mindestens eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn
(5) Für den Einsatz von zusätzlichen Personen gemäß Abs 4 gilt:
Werden Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl dieser Kinder sowie die Art und Intensität des Bedarfs des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.“
18.1. Die Überschrift lautet:
18.2. Abs 1 lautet:
„(1) Als Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.“
(1) Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung sind unbeschadet des Abs 2 bis 4:
(2) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 erfüllen, kann für die Dauer von einem Jahr auch eine pädagogische Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen einer pädagogischen Fachkraft für eine der in der Einrichtung betriebenen Organisationsformen erfüllt. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen weiteren Einsatz einer solchen Person befristet oder unbefristet zulassen.
(3) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer pädagogischen Fachkraft, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 2 nicht erfüllt, zulassen, wenn keine andere geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung steht und die administrativen Anforderungen aufgrund der Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.
(4) Steht keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 5 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leitung eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leitungskurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung sowie dessen Verlängerung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auch das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.
(5) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(6) Das Land Salzburg hat eine Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen anzubieten:
Thema
Stundenausmaß
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse
24 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation
16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG
6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz
4 Stunden
(7) Weitere nicht in Abs 3 bis 6 angeführte Ausbildungen, die in Inhalt und Umfang einer Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen vergleichbar sind, können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(8) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte gemäß Abs 1 bis 5 zeitlich befristet eingesetzt werden können.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 1 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 1 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 2.
(4) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit IE-Bedarf in begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, die folgenden Personen an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte als „Assistenz der Integration“ eingesetzt werden:
(5) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.
(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen:
(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.
(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(3) Sprachförderkräfte, die nicht die Anstellungsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder einen anderen mit Verordnung von der Landesregierung anerkannten Lehrgang zu absolvieren.
(1) Die in den §§ 28 und 28a angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 7, zu belegen durch:
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 1) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn
(4) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 2) in Horten wird auch erfüllt, wenn
(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn
(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 und 2 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 oder 2 oder § 28a Abs 1 oder Abs 2 erlauben.
(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 zu absolvieren. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Person diese Frist verlängern. Nach Ablauf der Frist kann bis zum tatsächlichen Abschluss der Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 nur ein Einsatz als Zusatzkraft erfolgen.
(9) Pädagogisches Personal mit ausländischem Abschluss muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse gemäß § 30 aufweisen.“
(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
Gruppe(n)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
4 Stunden
weniger als 80 %
3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
7 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung
(sonder-)pädagogische Fachkraft
1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden
Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.
(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.
(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß
in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
Sonderpädagogische Fachkraft
weniger als 60 %
3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1
60 % bis weniger als 80 %
5 Stunden
80 % bis 100 %
6 Stunden
Anmerkungen:
1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat.
(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte Leitungsaufgaben übertragen wurden, sind insgesamt im folgenden Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen („Leitungsstunden“):
Anzahl der Gruppen (unabhängig von der jeweiligen Organisationsform)
Ausmaß der Leitungsstunden je Woche
1
2 Stunden
2
4 Stunden
3
6 Stunden
4
10 Stunden
5
50 % eines Vollzeitäquivalents
6 oder mehr
100 % eines Vollzeitäquivalents
(2) Bei Verhinderung des sonstigen pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(3) Die Leitungsstunden sind grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung und nur aus besonderem Anlass außerhalb des Standorts zu verbringen.“
21.1. Im Abs 1:
21.1.1. Im ersten Satz werden die Worte „sowie Zusatzkräfte“ durch die Wortfolge „, Zusatzkräfte sowie Sprachförderkräfte“ ersetzt.
21.1.2. Nach dem ersten Satz wird eingefügt:
„Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsausmaß von unter 50% kann das vorgeschriebene Ausmaß um maximal 50% reduziert werden.“
21.2. Abs 3 entfällt.
21.3. Die bisherigen Abs 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
21.4. Im Abs 5 (neu) wird nach den Worten „alle 7 Jahre ein“ die Wortfolge „vom Land Salzburg angebotenes“ eingefügt.
Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
(1) Die Tagesmutter/der Tagesvater hat bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern vor der Aufnahme der Betreuung zu beantragen.
(2) Die/der Antragsteller(in) hat dem Antrag alle zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber:
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 37 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen. Im Bescheid hat die Landesregierung jedenfalls auszusprechen, für welche Kinder (Kinder ohne/mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung) die Genehmigung erteilt wird. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist die Genehmigung zu befristen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 37 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Ist die Grundausbildung für Tageseltern (§ 37a Abs 1 Z 1) nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken. Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter/dem Tagesvater unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 36 nicht mehr vorliegen oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die persönliche Eignung weiterhin vorliegt und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung aufgenommen wurde.
(10) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag von
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 setzt voraus, dass
Das Betreuungsumfeld ist für die Betreuung von Tageskindern dann geeignet, wenn
(1) Der Antrag hat alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 erforderlichen Unterlagen und planlichen und, soweit erforderlich, bildlichen Darstellungen zu enthalten.
(2) Im Fall des § 38 Abs 2 Z 1 ist dem Antrag jedenfalls anzuschließen:
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 38 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Die Genehmigung gemäß Abs 3 kann auch befristet erteilt werden, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen dafür nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind. In den Fällen des Abs 5 Z 2 lit b und c ist eine Feststellung jedenfalls zu befristen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 nicht mehr vorliegen, oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 weiterhin vorliegen und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen.
Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(1) Tageseltern haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) In der Betreuung von Tageskindern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(3) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.“
23.1. Die Überschrift lautet:
23.2. Im Abs 1 wird die Wortfolge „bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3)“ durch die Wortfolge „Festlegungen gemäß § 37c Abs 5, 6 und 8 sowie § 38b Abs 5 und 8“ ersetzt.
23.3. Nach Abs 1a wird eingefügt:
„(1b) Bei ganzjähriger Betreuung haben die Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.“
23.4. Abs 3 entfällt.
23.5. Im Abs 3a:
23.5.1. Der bisherige Abs 3a erhält die neue Bezeichnung „(3)“.
23.5.2. Der letzte Satz des Abs 3 (neu) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine über die 12 Wochen hinausgehende Überschreitung zulassen.“
23.6. Abs 4 lautet:
„(4) In den Räumlichkeiten eines Betriebsstandorts ist die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil unzulässig.“
23.7. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Eine nachträgliche Feststellung gemäß § 21 steht einer Weiterbetreuung des betreffenden Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres nicht entgegen, auch wenn die Tagesmutter/der Tagesvater die Zusatzausbildung gemäß § 37a Abs 2 Z 3 nicht absolviert hat. § 42 Abs 1 Z 2 ist nicht anzuwenden.“
„(1) Tageseltern-Rechtsträger haben
(1) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zivilrechtliche Entgelte für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung („Elternbeiträge“) festzulegen. Diese sind nach dem Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden bis zu den im Abs 2 festgelegten Höchstbeträgen in einer solchen Höhe festzulegen, dass – unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsquellen – der Fortbestand der jeweiligen Einrichtung auf absehbare Zeit gesichert ist. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Einkommenssituation der/des Erziehungsberechtigten und der Familienverhältnisse kann auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden.
(1a) Für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen solche, die gemäß § 19c Abs 2 in eine Kindergartengruppe aufgenommen wurden, ist der Elternbeitrag für eine ganztägige Betreuung in einer Höhe von mindestens 85 € festzulegen.
(2) Für den Elternbeitrag gelten die im Folgenden festgelegten Höchstsätze:
Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden
Höchstbeträge
Öffentliche Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg)
Private Rechtsträger
Land Salzburg
bis 20
100 €
190 €
190 €
mehr als 20 bis 30
220 €
300 €
300 €
mehr als 30 bis 40
340 €
420 €
420 €
mehr als 40
360 €
440 €
440 €
Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden
Höchstbeträge
bis 20
190 €
mehr als 20 bis 30
300 €
mehr als 30 bis 40
420 €
mehr als 40
440 €
(3) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat die von ihm festgesetzten Elternbeiträge, den Elternbeitragsersatz (§ 45a) sowie den Erziehungsberechtigten nach Abzug des Elternbeitragsersatzes verbleibenden Restbeitrag in der Einrichtung frei zugänglich anzuschlagen sowie im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers – soweit eine solche eingerichtet ist – bekannt zu geben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 25 % überschritten werden.
(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der gemäß § 45 festgelegten Entgelte für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg,
(3) Der Elternbeitragsersatz beträgt, abhängig vom Rechtsträger der Einrichtung, pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:
Rechtsträger der Einrichtung
Höhe des Elternbeitragsersatzes
für eine Betreuung im Ausmaß der im § 45 Abs 2 festgelegten Wochenstunden
Höchstbetrag
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg)
der gemäß § 45Abs 1 für eineBetreuung imjeweiligen Ausmaßfestgelegte Betrag,jedoch nur biszum Höchstbetrag
100 €
Land Salzburg
190 €
private (Tageseltern-)Rechtsträger
190 €
(4) Für die Leistung des Elternbeitragsersatzes werden nur die Monate berücksichtigt, in denen die Einrichtung mindestens 16 Kalendertage betrieben wird und für das Kind in dieser Zeit eine aufrechte Betreuungsvereinbarung besteht. Der Elternbeitragsersatz wird einer Einrichtung für die Anzahl der im jeweiligen Monat gleichzeitig betriebenen Gruppen und für höchstens 22 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder pro Gruppe geleistet, für Kindergartengruppen im Fall der Überschreitung gemäß § 19c Abs 5 für höchstens 25 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder.
(1) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat vorbehaltlich des Abs 3 und ausgehend von den gemäß § 45 festgelegten Elternbeiträgen den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten monatlich einzuheben. Ein Elternbeitrag darf nicht eingehoben werden
(2) Ergibt sich auf Grund des Abs 1, dass ein Restbetrag einzuheben ist, so ist dieser bei einer ganzjährigen Betreuung mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen von der Einhebung abgesehen werden.
(3) Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist von der/dem/den Erziehungsberechtigen ein nach Abs 1 ermittelter Restbetrag einzuheben. Dieser darf nicht höher sein als der nach Abs 1 ermittelte Restbetrag, welcher im selben Kinderbetreuungsjahr von Erziehungsberechtigten von Kindern, die sich im letzten Jahr vor deren Besuchspflicht befinden, für eine Betreuung im gleichen zeitlichen Ausmaß eingehoben wird.
Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können von der/dem/den Erziehungsberechtigten zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden. Diese Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen oder das besondere Angebot nicht übersteigen.“
26.1. Der erste Satz lautet:
„Das Land Salzburg leistet – abhängig vom Rechtsträger der Einrichtung – für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich für die Monate September bis Juni des Folgejahres einen Zuschuss in folgender Höhe:
Rechtsträger der Einrichtung
Höhe des Zuschusses pro Monat und je besuchspflichtigem Kind
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg)
90 €
Land Salzburg
180 €
private (Tageseltern-)Rechtsträger
190 €
“
26.2. Der letzte Satz entfällt.
27.1. Die Überschrift lautet:
27.2. Im Abs 1, erster Satz, wird die Wortfolge „gemäß den §§ 45a und 46“ durch die Wortfolge „gemäß § 45a“ ersetzt.
27.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 45a und 46“ durch die Wortfolge „gemäß § 45a“ ersetzt.
27.4. Im Abs 3 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 45a und 46“ durch die Wortfolge „gemäß § 45a“ ersetzt.
28a. § 47c lautet:
(1) Die folgenden Beträge sind jährlich von der Landesregierung mit Wirksamkeit für ein Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen:
(2) Der Berechnung des Anpassungsfaktors ist der einer/einem Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8 gebührende Bezug in dem Kalenderjahr, in welches der Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das die Anpassung wirksam werden soll, fällt (Bezug(J)), und der dieser/diesem gebührende Bezug in dem diesem Kalenderjahr unmittelbar vorangegangen Kalenderjahr (Bezug(J – 1)) zu Grunde zu legen; der Anpassungsfaktor ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
Bezug(J) /Bezug(J – 1)
(3) Als Basis der Anpassung gelten die zuletzt kundgemachten Beträge; das Rechenergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.“
(1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.
(2) Das Land Salzburg kann insbesondere
30.1. Abs 1 Z 3 lautet:
30.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Eine Förderung von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Salzburg haben, ist möglich, sofern das Land Salzburg ein entsprechendes Abkommen mit anderen Gebietskörperschaften trifft.“
30.3. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor,
(2a) Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn
(2b) Zusagen gemäß Abs 2a Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 2a Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder des Betreuungsbedarfs gemäß Abs 2a Z 2 lit b erteilt werden.“
30.4. Im Abs 3 wird die Wortfolge „mehr als 60.000 €“ durch die Wortfolge „mehr als 78.000 Euro“ ersetzt.
31.1. Im Abs 1 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
31.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „zwei Wochen eines Kalendermonats“ durch die Wortfolge „zwei Kalenderwochen eines Monats“ ersetzt.
32.1. Im Abs 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch die Wortfolge „Wohnsitzgemeinde“ ersetzt.
32.2. Abs 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs 1 ist im Fall einer Betreuung eines Kindes mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung der Gemeindeanteil von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu tragen, wenn eine Zusage gemäß § 48 Abs 2a Z 2 vorliegt.“
Im § 51 Abs 1 Z 2 wird die Verweisung auf „§ 49 Abs 5“ durch die Verweisung auf „§ 49 Abs 2“ ersetzt.
Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:
34.1. Im Abs 1:
34.1.1. Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „auf Antrag“.
34.1.2. Die Z 1 lautet:
34.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „mehr als 60.000 €“ durch die Wortfolge „mehr als 78.000 Euro“ ersetzt.
(1) Die Gemeinden haben
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.“
36.1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.
36.2. Z 1 lit c und d lauten:
36.3. In der Z 2 entfällt die Verweisung „§ 32 Abs 5 und 6“.
36.4. In der Z 3 wird die Wortfolge „Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung“ durch das Wort „IE-Bedarf“ ersetzt.
37.1. Die Überschrift lautet:
37.2. Im Abs 1 wird der vierte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen sowie bei Kindern mit IE-Bedarf zu berücksichtigen.“
37.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge „Kinder, die gemäß § 19 Abs 3 doppelt zu zählen sind“ durch die Wortfolge „Kinder, die nach den für die jeweilige Organisationsform geltenden Bestimmungen über die Bildung von Gruppen doppelt zu zählen sind“ ersetzt.
37.4. Abs 3 lautet:
„(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je institutioneller Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt:
Anzahl der Gruppen je Einrichtung
Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden
1 bis 3
2 Stunden je Gruppe
4
2,5 Stunden je Gruppe
5
50% eines Vollzeitäquivalents
6 und mehr
100% eines Vollzeitäquivalents
Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der betriebenen Gruppen aliquot zuzuordnen.“
37.5. Abs 4 lautet:
„(4) Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die gemäß § 21 Abs 4 zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf heranzuziehen sind, werden in dem gemäß § 26a erforderlichen Ausmaß gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und/oder Assistenzen der Integration einsetzt. Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die vor der Feststellung des IE-Bedarfs eines Kindes zu dessen Betreuung eingesetzt werden, werden ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres berücksichtigt, wenn die Feststellung spätestens bis Ende März des Kinderbetreuungsjahres erfolgt.“
„(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungszeiten, gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten der pädagogischen und sonderpädagogischen Fachkräfte und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat oder bereitstellen hat lassen (§ 25a Abs 1).“
38a. Im § 53d werden folgende Änderungen vorgenommen:
38a.1. Abs 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung hat die Gewährung einer Förderung zuzusagen und davon die Standortgemeinde und im Bedarfsfall diejenigen anderen Gemeinden, deren Kinder betreut werden, zu informieren.“
38a.2. Im Abs 6 wird angefügt:
„Auf Verlangen des Rechtsträgers hat die Landesregierung über die Höhe des dritten Teilbetrags mit Bescheid abzusprechen.“
39.1. Die Überschrift lautet:
39.2. Abs 1 lautet:
„(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.“
Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.“
41.1. Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.
41.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) Förderungen werden nur für betriebene Gruppen im Ausmaß ihrer Bewilligungen gewährt.“
(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen:
(2) Werden die zur Berechnung der Förderung erforderlichen Daten trotz schriftlicher Aufforderung nicht bis zum Ende der von der Landesregierung festgesetzten Frist übermittelt, kann die Landesregierung die Förderung um 5 % mindern.
(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.“
§ 57 Z 1 lautet:
Nach § 57 wird eingefügt:
(1) Als Gastkind im Sinn dieser Bestimmung gilt ein Kind,
(2) Für die Betreuung eines Gastkindes in einer institutionellen Einrichtung gebührt im Fall des Abs 1 Z 1 der Gemeinde, welche Rechtsträger der Einrichtung ist, oder im Fall des Abs 1 Z 2 der Gemeinde, welche den privaten Rechtsträger gemäß § 5 Abs 10 zur Bedarfsdeckung herangezogen hat („Betreuungsgemeinde“), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein finanzieller Ausgleich, der von der Hauptwohnsitzgemeinde des betreuten Kindes an die Gemeinde der Betreuung zu leisten ist („Gastkinderbeitrag“).
(3) Die Verpflichtung zur Leistung des Gastkinderbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde setzt voraus, dass
(4) Zusagen gemäß Abs 3 Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 3 Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder eines besonderen Betreuungsbedarfs im Sinn des Abs 3 Z 2 lit a erteilt werden. Zusagen gemäß Abs 3 Z 2 sind, außer in begründeten Fällen, bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das ein Gastkinderbeitrag zu leisten ist, von der Wohnsitzgemeinde an die Betreuungsgemeinde zu übermitteln.
(5) Der Gastkinderbeitrag ist für ein Betreuungsjahr grundsätzlich zwölfmal nach Maßgabe der vereinbarten Wochenbetreuungsstunden eines Kindes zu leisten und beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren waren, und bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 11%, bei anderen Kindern 6 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche.
Die privaten Rechtsträger haben der Betreuungs- und der Wohnsitzgemeinde bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das ein Gastkinderbeitrag zu leisten ist, alle zur Berechnung erforderlichen Daten zu übermitteln; private und öffentliche Rechtsträger haben der Wohnsitzgemeinde jeden Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in eine andere Gemeinde nach Kenntnisnahme unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinden können abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.
(6) Nehmen private Rechtsträger Kinder mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen Gemeinde, welche den privaten Rechtsträger zur Bedarfsdeckung gemäß § 5 Abs 10 herangezogen hat, ohne Zusage gemäß Abs 3 auf, oder ist eine Zusage gemäß Abs 3 nachträglich weggefallen, kann die Betreuungsgemeinde bei der Auszahlung des dritten Teilbetrags der Förderung, spätestens jedoch bei der Auszahlung des zweiten Teilbetrags für das folgende Kinderbetreuungsjahr (§ 53d Abs 6) einen gemäß Abs 5 errechneten Betrag in Abzug bringen.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die jeweiligen Betreuungs- und Hauptwohnsitzgemeinden weiterzugeben.“
45.1. Im Abs 1 wird angefügt:
45.2. Im Abs 2 wird angefügt:
45.3. Im Abs 3 Z 3 werden nach dem Wort „Förderungsabrechnungen“ die Worte „Kostenrechnung, Buchhaltung“ eingefügt.
Im § 60 Abs 1, letzter Satz wird die Wortfolge „Rechtsfolge einer Säumnis (Abs 2)“ durch die Wortfolge „Rechtsfolgen einer Säumnis (§§ 56 Abs 1 Z 2 und 60 Abs 2)“ ersetzt.
Im § 61 Abs 2 Z 3 wird angefügt: „und des Kinderschutzkonzepts“
Im § 62 werden folgende Änderungen vorgenommen:
48.1. Im Abs 1 Z 4, erster Punkt, wird angefügt: „Sozialversicherungsnummer oder sonstige eindeutige Personenkennzeichen der Tageseltern;“.
48.2. Im Abs 1 Z 7, erster Punkt wird angefügt: „Sozialversicherungsnummer oder sonstige eindeutige Personenkennzeichen;“.
49.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
49.2. In der Z 4 wird die Wortfolge „des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4)“ durch die Wortfolge „der pädagogischen Konzeption (§ 14)“ ersetzt.
49.3. Nach der Z 4 wird eingefügt:
49.4. In der Z 7 wird die Wortfolge „Anerkennung von Zusatzschulungen“ durch die Wortfolge „Anerkennung von Ausbildungen sowie von Zusatzschulungen“ ersetzt.
Im § 69 Abs 1 Z 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 70 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) (Zu den §§ 6 bis 11)
(4) (Zu § 14a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte institutionelle Einrichtungen haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ein Kinderschutzkonzept zu erstellen und eine Ansprechperson gemäß § 14a Abs 2 zu bestellen.
(5) (Zu § 16) Auf Kinder, die gemäß § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 nicht anzuwenden.
(6) (Zu den §§ 28 und 28a)
(7) (Zu § 29) Zusatzkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angestellt sind, haben spätestens innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt die Zusatzschulung gemäß § 29 zu absolvieren. Diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Landesregierung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(8) (Zu den §§ 36 bis 40):
(9) (Zu § 44) Das Kinderschutzkonzept ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu erstellen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(10) (Zu § 47c) § 47c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 ist erstmalig mit Wirksamkeit für das Kinderbetreuungsjahr 2028/2029 anzuwenden. Als Basis gelten die in den §§ 45 Abs 2 Z 1, 45a Abs 3 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 festgelegten Beträge. Der erstmaligen Valorisierung ist die Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, des Jahres 2027 auf das Jahr 2028 zu Grunde zu legen.
(11) (Zu § 48) Bis zum Ablauf des 31. August 2026 ist § 48 Abs 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Tageseltern-Rechtsträger nur dann Fördermittel zu gewähren sind, wenn dieser Elternbeiträge gemäß § 45 festgelegt hat den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) oder des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten einhebt.
(12) (Zu den §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5): Bescheide auf Grund der §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 bleiben bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 weiterhin in Kraft.
(13) (Zu den §§ 53d und 57) Soweit sich § 53d Abs 1 und § 57 auf das angestellte Personal beziehen, ist darunter das von einem Rechtsträger angestellte und/oder gemäß § 25a Abs 1 bereitgestellte Personal zu verstehen.“
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