Jagdgesetz 1993; Änderung
LGBLA_SA_20251223_129Jagdgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 91 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 122a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 152 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1a. Im § 4 Z 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1a.1. In der lit a wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der lit a angefügt: „Wachtel (Coturnix coturnix);“
1a.2. In der lit f wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird in der lit f angefügt: „Gänsesäger (Mergus merganser).“
Im § 44 Abs 1 wird nach Z 3 eingefügt:
Im § 60 wird nach Abs 4b eingefügt:
„(4c) Jahresabschusspläne, mit denen die in einer Verordnung gemäß Abs 3a festgelegten Höchstabschüsse für Vogelarten auf Hegegemeinschaften und Jagdgebiete verteilt werden, gelten für diese Wildarten abweichend von § 5 bis zur Erlassung des Jahresabschussplanes für das kommende Kalenderjahr.“
„(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss eines Wildes, den Abschuss von Schwarzwild, Muffelwild und Goldschakalen sowie das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich (bevorzugt elektronisch über das von der Salzburger Jägerschaft angebotene Jagdinformationssystem JIS) zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse I und II in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschussmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich (bevorzugt elektronisch) an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln.
(1a) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von erlegten Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand im ganzen Stück (“Grünvorlage”) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen. Eine Grünvorlage ist nicht erforderlich, wenn der Jagdinhaber innerhalb von fünf Tagen nach der Erlegung mittels einer von der Salzburger Jägerschaft hierfür bereitgestellten Applikation eine Meldung erstattet.“
Im § 66 Abs 5 lautet der dritte Satz: „Der Radius dieses Bereiches darf jedoch 400 m ausgehend vom Flächenmittelpunkt des Fütterungsbereiches nicht überschreiten.“
Im § 66a werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 entfällt der Ausdruck „, ausgenommen Beutegreifer,“.
6.2. Abs 2 lautet:
„(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.“
6.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
7.1. Im Abs 3 lautet die lit a:
7.2. Im Abs 3 lautet die lit e:
7.3. Nach Abs 3a wird eingefügt:
„(3b) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen zur Bejagung von Bibern, Beutegreifern, Schwarzwild und invasiven gebietsfremden Arten verwendet werden, soweit diese rechtmäßig bejagt werden dürfen.“
„(2) Abs 1 gilt nicht für das Fangen von Schwarzwild. Dies ist nur mit Bewilligung der Jagdbehörde gestattet.“
„(1) Treten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuss dieser Stücke zeitlich befristet auch über den Abschussplan hinaus, mit Ausnahme des Gamswildes in dessen Kern- und Randzone, und in der Schonzeit anordnen bzw bewilligen.“
10.1. Die Überschrift lautet: „Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild“
10.2. Abs 3 entfällt.
10.3. Abs 5 lautet:
„(5) Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Abs 1 mehr.“
Im § 100a lauten die Z 3 und 6:
§ 101 Abs 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass Hundehalter ihre Hunde in Jagdgebieten oder bestimmten Teilen von Jagdgebieten ganzjährig oder zeitlich befristet an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren haben, wenn dies zum Schutz des Wildes, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, erforderlich ist. Vor Erlassung der Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.“
Im § 104b Abs 1 lautet der Schlussteil: „Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) erfolgen.“
Im § 114 Abs 1 Z 1 lautet der vierte Satz: „Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 119 nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden; dies gilt solange, als es diesen Fortbildungsverpflichtungen aus der vorangegangen Jagdperiode nicht nachgekommen ist.“
Im § 122a Abs 3 wird in der Z 9 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Nach § 122a wird eingefügt:
(1) Die Salzburger Jägerschaft kann, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
(3) Daten gemäß Abs 1 und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
(4) Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Salzburger Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. “
„(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Geschäftsführers.“
18.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte „Der Ehrengericht“ durch die Worte „Das Ehrengericht“ ersetzt.
18.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die Jagdbehörde hat dem Ehrengericht unverzüglich rechtskräftige Bescheide, welche Verstöße im Sinn des § 138 Abs 2 betreffen, zu übermitteln.“
19.1. Abs 1 lautet:
„(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die Duldung der Maßnahmen zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Jagdbehörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, Maßnahmen des amtlichen Monitorings gemäß § 152a und damit in Zusammenhang stehende Wildzählungen vornehmen sowie Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Soweit im Zuge der örtlichen Erhebungen neben der Überwachung auch Monitoringmaßnahmen gesetzt werden sollen, ist die Ankündigungspflicht des § 152a Abs 3 zu beachten.“
19.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „denn“ durch das Wort „den“ ersetzt.
„Amtliches Monitoring
§ 152a
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen, soweit dies für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten erforderlich ist oder sich eine diesbezügliche Verpflichtung aus dem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ergibt. Die Landesregierung kann die Durchführung des amtlichen Monitorings für bestimmte Wildarten an sich ziehen.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (§ 152) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten, des Grundeigentümers oder des sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Im § 160b lauten die Z 2 bis 5:
Im § 164 wird angefügt:
„(5) Die §§ 4, 44 Abs 1, 60 Abs 4c, 64 Abs 1 und 1a, 66 Abs 5, 66a Abs 1, 2 und 5, 70 Abs 3 und 3b, 72 Abs 2 und 3, 90 Abs 1, 91 Abs 5, 100a, 101 Abs 3, 104b Abs 1, 114 Abs 1, 122a Abs 3, 122b, 125 Abs 2, 139 Abs 1 und 6, 152, 152a, 160a und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 129/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 91 Abs 3 außer Kraft.
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