Magistrats-Bedienstetengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20251112_107Magistrats-Bedienstetengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 2 lautet die Z 3:
Im § 24 Abs 1 Z 2 und Abs 5 wird jeweils das Wort „einverständliche“ durch das Wort „einvernehmliche“ ersetzt.
Im § 45 Abs 4 wird der Ausdruck „Abs 2“ durch den Ausdruck „Abs 2 und 3“ersetzt.
Im § 46 wird angefügt:
„(5) Bedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern, als Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
5.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
5.2. Im Abs 3 entfällt in der Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.
„(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“
7.1. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: „Liegt der 43. Geburtstag nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß in diesem Kalenderjahr auf 220 Stunden und ab dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 240 Stunden.“
7.2. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
„Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß.“
„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
Im § 90 Abs 1 lautet die Z 3:
§ 103 Abs 7 entfällt.
Im § 135 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 zu ergehen.“
§ 157 Abs 2 lautet:
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
„
Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28 Abs 4 bis 6 KBBG:
10 %;
Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 28 Abs 10 bis 12 KBBG:
7 %.
“
15.1. Im Abs 6 wird der Ausdruck „Abs 3“ durch den Ausdruck „Abs 4“ ersetzt.
15.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Beförderungen können mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.“
Im § 168g Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.2. In der Z 2 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Klammerausdruck „(Erschwernisabgeltung)“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung)“.
16.3. Nach der Z 2 wird eingefügt:
Im § 180 Abs 4 lautet die Z 2:
Im § 181 Abs 1 wird das Zitat „§ 63 Abs 6“ durch das Zitat „§ 63 Abs 7“ ersetzt.
Im § 182 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Abs 3 lautet:
„(3) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 75 % und ab der 9. Stunde 150 %.“
19.2. Im Abs 5 entfällt der letzte Satz.
Im § 193 wird angefügt:
Im § 196 wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einer Schulwartin bzw einem Schulwart wegen ihrer oder seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, haben Bedienstete weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben (§ 197) zu entrichten.
(1b) Abs 1a ist auch auf Bedienstete anzuwenden, die auf Grund der mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen Aufsichts- oder Betreuungspflichten wahrnehmen, die einer Schulwartin oder einem Schulwart vergleichbar sind. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Arbeitsplätze diese Anforderungen erfüllen.“
Im § 202 Abs 2 Z 7 wird das Wort „einverständlich“ durch das Wort „einvernehmlich“ ersetzt.
Im § 216 Abs 1 wird in der Z 27 das Zitat „BGBl I Nr 153/2020“ durch das Zitat „BGBl I Nr 26/2025“ ersetzt
Im § 223 wird angefügt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2025 treten in Kraft:
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