Grundversorgungs-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20251023_103Grundversorgungs-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 6 Abs 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Grundversorgungs-Verordnung, LGBl Nr 57/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 57/2023, wird geändert wie folgt:
„
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag
112,00 €
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten
minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag
130,00 €
für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag
112,00 €
für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag
35,00 €
für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr
200,00 €
für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit
3,63 €
für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr
150,00 €
“
„(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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