Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Mittersill und Bramberg
LGBLA_SA_20251001_98Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Mittersill und BrambergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für folgende öffentliche Apotheken verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagenoffen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken wöchentlich wechselnd, wobei der Dienstwechsel jeweils Montag um 8:00 Uhr erfolgt eingeteilt:
(2) Die Apotheken in Mittersill und Bramberg dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag während der jeweiligen Mittagspause und während der Abendordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs 1 ASVG von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr zusätzlich zum Bereitschaftsdienst gemäß Abs 1 Bereitschaftsdienst leisten. Diese zusätzlichen Bereitschaftsdienste dürfen auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Die zusätzlichen Bereitschaftsdienste sind der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer zeitgerecht vorab bekannt zu geben.
(4) Der Bereitschaftsdienst gemäß Abs 1 und 2 kann in Form der Ruferreichbarkeit geleistet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
Montag – Freitag
Samstag
Sonn- und Feiertage
18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
Sonn- und Feiertage
18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
Sonn- und Feiertage
18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
(1) Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur gestattet sofern die Überschreitung im Rahmen der freiwilligen Öffnungszeiten gemäß § 8 Abs 2 Apothekengesetz erfolgt und der Bezirkshauptmannschaft schriftlich bekanntgegeben wurde.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Die wechselnden Bereitschaftsdienste werden durch diese Verordnung nicht geändert und ist die bisherige Reihenfolge vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Jänner 2026 beizubehalten.
(3) Mit Ablauf des 3. Oktober 2025 tritt folgende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See außer Kraft:
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