Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG Vorarbeiten für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 vornehmen darf
LGBLA_SA_20250930_97Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG Vorarbeiten für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 vornehmen darfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 66 Abs 2, 3, 5 und 6 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl Nr 75/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Das Gebiet, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach (Leitung 162) im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 samt Prüfung alternativer Trassenführungen vornehmen darf, wird mit dem Gemeindegebiet der Gemeinde Taxenbach, eingeschränkt auf die Katastralgemeinde Wolfbachtal, und dem Gemeindegebiet der Gemeinde Lend, eingeschränkt auf die Katastralgemeinde Embach, festgesetzt.
(1) Die Austrian Power Grid AG ist berechtigt, in dem im § 1 festgesetzten Gebiet fremde Grundstücke zu betreten und nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung insbesondere nachstehende Arbeiten im Gelände durchzuführen, soweit diese für die Ausarbeitung des Bauentwurfes für das im § 1 genannte Vorhaben erforderlich sind:
(2) Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der betroffenen Grundstücke zu geschehen.
Die Eigentümer der Grundstücke in dem in § 1 festgesetzten Gebiet und die daran Beteiligten sind verpflichtet, die Vornahme der Vorarbeiten durch die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung zu dulden. Die Austrian Power Grid AG hat diese rechtzeitig vor Beginn der Vorarbeiten über Art und Dauer der Grundinanspruchnahme zu verständigen und umfassend zu informieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.
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