Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
LGBLA_SA_20250804_82Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
(4) Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nicht anzuwenden.
(1) Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer (§ 2 Abs 2 GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen
(2) Ein Glücksspiel im Sinn dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(3) Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine technische oder mechanische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
(4) Ein Automatensalon ist eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten, die ausschließlich der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn
(1) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden:
(2) Die Anzahl der aufrechten Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Salzburg ist mit drei beschränkt. Als aufrechte Konzession im Sinn des ersten Satzes gilt auch die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem Erlöschen der Konzession auf Grund der Fortbetriebspflicht gemäß § 33 Abs 2.
(3) Die Zahl der Glücksspielautomaten, mit denen im Bundesland Salzburg auf Grund von aufrechten Konzessionen (Abs 2) Ausspielungen durchgeführt werden dürfen, darf insgesamt die nach folgender Formel errechnete Zahl nicht überschreiten:
Anzahl der GSpAut = VZ/1.200
Anzahl GSpAut: Die Höchstzahl der im Bundesland Salzburg zulässigen Glücksspielautomaten.
VZ: Die von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 oder gemäß § 11 Abs 8 FAG 2024 für das Bundesland Salzburg veröffentlichte und für das Jahr der Einleitung des Erteilungsverfahrens geltende Volkszahl.
(1) Die Landesregierung hat vor jeder Neuerteilung einer Konzession ein den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechendes Erteilungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Einleitung eines Erteilungsverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung jedenfalls
zu enthalten hat.
(3) Eine Konzession nach Abs 1 darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 erforderlichen Angaben nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (§ 6 Abs 2) zu enthalten. Im Antrag sind der wirtschaftliche Eigentümer mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), die Aufsichtsratsmitglieder (§ 6 Abs 3 Z 5), der/die Geschäftsleiter (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) bekannt zu geben.
(2) Dem Antrag sind nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (§ 6 Abs 2) jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(1) Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren zur Erteilung einer Konzession sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat über verspätete Anträge, unzulässige Anträge, Anträge, die von den bekanntgemachten Bedingungen des Erteilungsverfahrens in unzulässiger Weise abweichen sowie über mangelhafte Anträge, deren Mangel nicht unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden kann oder über solche mangelhaften Anträge, denen einer Behebung des Mangels § 13 Abs 8 AVG entgegen steht, sofort mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs berechtigt das Fehlen einer der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 2 lit a bis e nicht zu einem Vorgehen gemäß dem ersten Satz aus diesem Grund.
(3) Übersteigt die Zahl der Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, die Zahl der zu vergebenden Konzessionen (§ 6 Abs 2 Z 1), so ist dem- oder denjenigen Konzessionswerber(n) eine Konzession zu erteilen, welche(r) im Hinblick auf seine/ihre Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz im Sinn des § 6 Abs 3 Z 10, seine/ihre Qualitätsmanagement- und Informationssicherheitssysteme, seine/ihre Erfahrungen sowie seine/ihre Strukturen zur Ermöglichung einer umfassenden und wirksamen Aufsicht (§ 6 Abs 3 Z 1) die beste Ausübung der Konzession erwarten lässt/lassen.
(4) Der Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
(5)Die Konzession ist unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass der Landesregierung die folgenden Nachweise innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist erbracht werden:
Im Übrigen ist die Konzession unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Konzession, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Erteilungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention erfolgt.
(1) Der Konzessionsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
Im Fall des Ausscheidens des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 6 Abs 3 Z 5), eines Geschäftsleiters (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie des Geldwäschebeauftragten (§ 6 Abs 3 Z 7) sowie im Fall des nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen für deren Bestellung und Funktionsausübung hat der Konzessionsinhaber – außer im Fall einer Verringerung der Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats – zugleich mit der Mitteilung eine neue, an deren Stelle tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Gleiches gilt im Fall der Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates. § 7 Abs 2 gilt sinngemäß. Die Konzession kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 und 3, zur Kenntnis zu nehmen, wenn
Die Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die mitgeteilte Änderung auf Grund geänderter gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
(1) Die Konzession erlischt:
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Abs 1 Z 3 ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter (§ 3 Z 10) erfolgen.
Die Konzession ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Konzession entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Pflicht des Konzessionsinhabers zum Fortbetrieb gemäß § 33 Abs 2 auch alle dem Konzessionsinhaber erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten.
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons darf einem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession unbeschadet allfälliger weiterer, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen, nur erteilt werden, wenn
(2) Nach der Erteilung der Bewilligung eintretende Umstände gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, welche deren Erteilung ausschließen würden, sind für die Dauer der Bewilligung unbeachtlich, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung nicht selbst herbeigeführt wurden.
(3) Abs 2 gilt auch, wenn eine durch Zeitablauf erloschene Konzession dem bisherigen Konzessionsinhaber neu erteilt wird und dieser der Landesregierung gegenüber bereits in der Bewerbung um die Konzession erklärt hat, einen bestimmten Automatensalon am bisherigen Standort weiter zu betreiben.
(4) Für Automatensalons, für die eine Erklärung gemäß Abs 3 abgegeben wurde, ist eine neuerliche Bewilligung gemäß Abs 1 nicht erforderlich.
(5) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Automatensalons können frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aller erteilten Konzessionen gestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich.
(1) Ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 erforderlichen planlichen Darstellungen und Angaben zu enthalten. Im Antrag sind der Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter (§ 14 Abs 1 Z 3) bekannt zu geben und für diese die Unterlagen gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 2 und 3 anzuschließen.
(2) Im Spruchteil des Bescheides ist jedenfalls festzulegen:
(3) Die Genehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(4) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons vor, deren Betrieb sich jedoch auf Grund des § 14 Abs 1 Z 1 lit b wechselseitig ausschließen würde, ist demjenigen Konzessionsinhaber die Bewilligung zu erteilen, dessen vollständiger Antrag früher bei der Behörde einlangt ist.
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes Minderjähriger oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention, erfolgt.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
Im Fall der Z 1 hat der Bewilligungsinhaber zugleich mit der Mitteilung eine neue, an die Stelle der ausscheidenden Person tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. § 15 Abs 1 gilt sinngemäß. Die Bewilligung kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlanges der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Bewilligung zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn – allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 16 Abs 2 und 3 – weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und/oder der Bewilligung vorliegen und eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession und der Bewilligung zu erwarten ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
Die Bewilligung erlischt:
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4 mit Bescheid festzustellen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bewilligung entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Fortbetriebspflicht gemäß § 33 Abs 3 auch alle Zulassungen von Glücksspielautomaten in dem betreffenden Automatensalon.
(1) Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden.
(2) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten darf nur dem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession und nur für einen bestimmten Standort (Automatensalon) erteilt werden.
(3) Ein Glücksspielautomat darf zum Glücksspiel nur zugelassen werden, wenn
(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten:
(2) In der Zulassung ist jedenfalls festzulegen:
(3) Die Zulassung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine gesetzmäßige, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung des Glücksspiels zu gewährleisten.
Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn
(1) Der Zulassungsinhaber hat der Landesregierung jede Änderung von Umständen, die dem Betrieb eines zugelassenen Glücksspielautomaten zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zur Kenntnis zu nehmen, wenn weiterhin
Sofern es sich bei den mitgeteilten Änderungen um solche handelt, die plan- und vorhersehbar sind, dürfen diese erst nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung durchgeführt werden. § 22 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Ergibt sich nach der Zulassung, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Zulassungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben. § 9 Abs 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:
(2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder 6 mit Bescheid festzustellen.
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
(1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.
(2) Innerhalb des Rahmens des Abs 1 besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht (§ 33 Abs 1) aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.
(1) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.
(2) In den Automatensalons eines Konzessionsinhabers dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dieses Konzessionsinhabers angeboten werden.
(3) Das Betreten von Automatensalons mit sowie die Anwendung von technischen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Spielverlauf zu beeinflussen oder sich oder einem anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, sind verboten.
(4) Die Gewährung von Krediten oder von Vorschüssen auf künftige Gewinne an einen Spielkunden oder eine Stundung von Einsätzen ist verboten.
(5) Der Konsum von alkoholischen Getränken an Glücksspielautomaten ist verboten.
(6) Die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Hilfe einer auf eine andere Person ausgestellten Spielkundenkarte oder eines einer anderen Person eingeräumten biometrischen Zugangs ist verboten.
Der Konzessionsinhaber kann für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine die Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9) ergänzende Besuchs- und Spielordnung erlassen.
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Personen in Dienstuniform darf nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt zu einem Automatensalon gewährt werden, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Konzessionsinhabers.
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass einer Person die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit einer auf diese Person ausgestellten Spielkundenkarte oder durch einen dieser Person eingeräumten biometrischen Zugang möglich ist.
Mitarbeitern (§ 3 Z 13) des Konzessionsinhabers sowie den diesem zuzurechnenden Personen (§ 3 Z 21), die unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzt werden, ist eine Teilnahme an Glücksspielen in Automatensalons, VLT-Outlets und Spielbanken des Konzessionsinhabers verboten.
(2) Eine Spielkundenkarte darf vom Konzessionsinhaber nur an eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, deren Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 FM-GwG zweifelsfrei festgestellt ist und personenbezogen ausgegeben werden. Je Spielkunde darf nur jeweils eine gültige Spielkundenkarte ausgestellt sein. Bei der Ausstellung einer neuen Spielkundenkarte ist sicherzustellen, dass die auf der Spielkundenkarte allenfalls gespeicherten Daten vollumfänglich erhalten bleiben und/oder ein damit abrufbarer Datenbestand vollumfänglich abgerufen werden kann. Die Spielkundenkarte hat jedenfalls die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
(3) Eine Spielkundenkarte hat zumindest die folgenden Funktionalitäten zu ermöglichen:
(4) Die Ausstellung einer physischen Spielkundenkarte gemäß Abs 2 kann entfallen, wenn der Zugang zu einem Glücksspielautomaten mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfolgt, das in seinen Funktionalitäten der Spielkundenkarte zumindest gleichwertig ist.
(1) Der Konzessionsinhaber, der Betriebsleiter, dessen Stellvertreter sowie dessen Gehilfen können Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten eines Automatensalons verwehren und Personen im Einzelfall oder allgemein von der Durchführung von Glücksspielen ausschließen.
(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an Glücksspielen eines Konzessionsinhabers selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Konzessionsinhaber und gilt diesem gegenüber im Zeitpunkt der Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter eines Automatensalons oder dessen Stellvertreter als zugegangen. Ein Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage leicht auffindbar und in deutscher Sprache eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Konzessionsinhaber hat die Person ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung einer Selbstsperre oder deren Aktivierung bis zur ihrer Aufhebung von jeglicher Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen.
(3) Entsteht bei einem Konzessionsinhaber, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Glücksspielen oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite die begründete Annahme für eine Gefährdung von dessen Existenzminimum, hat der Konzessionsinhaber
(4) Der Konzessionsinhaber hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 zu dokumentieren.
(5) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 vom Betriebsleiter eines Automatensalons, dessen Stellvertreter und/oder den Mitarbeitern in einem Automatensalon weitergeleitet werden.
(6) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen des Abs 2 und 3
(1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die Konzession
auszuüben („Betriebspflicht“). Der Stillstand von einzelnen Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Fall des Erlöschens der Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme durch Zeitablauf oder durch Verzicht die ihm erteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen, den in der erloschenen Konzession festgelegten Bedingungen sowie den bisher erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten für einen Zeitraum von 18 Monaten, längstens jedoch bis zu einer Neuerteilung der erloschenen Konzession an einen neuen Konzessionsinhaber weiter auszuüben („Fortbetriebspflicht“). Die Landesregierung kann diesen Zeitraum verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung des Spielbetriebs bis zur Neuerteilung der Konzession zu verhindern.
(3) Abs 2 gilt im Fall des Erlöschens einer Bewilligung eines Automatensalons durch Zeitablauf (18 Z 1) oder durch Verzicht (18 Z 2) nach Aufnahme des Spielbetriebs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Fortbetrieb erst dann endet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer der Konzession entsprechenden Anzahl von Glücksspielautomaten wieder vorliegen.
(4) Die Landesregierung kann aus Anlass von
eine der Dauer der Umstände oder der Realisierung des Vorhabens angemessene Ausnahme von der (Fort-)Betriebspflicht zulassen.
(1) Auf die bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten oder eines Glücksspielautomatentyps vom Konzessionsinhaber zu ergreifenden Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind die §§ 34 bis 38 der Automatenglücksspielverordnung sinngemäß anzuwenden. Die §§ 131b und 132a der Bundesabgabenordnung – BAO sind auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nicht anzuwenden.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage an einer leicht auffindbaren Stelle in deutscher Sprache zu veröffentlichen:
(3) In jedem Automatensalon sind zur Einsicht aufzulegen:
Auf Nachfrage sind diese Dokumente den Spielteilnehmern auch kostenfrei auszuhändigen.
(4) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Offenhaltezeit eines Automatensalons der Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(1) Der Konzessionsinhaber hat bei seinen Werbe- und Außenauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab anzuwenden. Die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten ist ausschließlich im Aufsichtsweg zu überwachen und nicht dem Klagsweg nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Der erste Satz stellt in Bezug auf Werbeauftritte kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar.
(2) Als Werbeauftritt im Sinn des Abs 1 gilt jede an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Äußerung, Erwähnung oder Darstellung des Konzessionsinhabers oder seiner Tätigkeit, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung seines Unternehmenszwecks dient, durch ihn selbst oder gegen Entgelt oder einer vergleichbaren Gegenleistung in dessen Auftrag, unabhängig vom Medium, dem technischen Format und dem Sitz des Medienunternehmers. Als Werbeauftritt gelten auch Äußerungen, die auf die Unterstützung einer Idee im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand des Konzessionsinhabers abzielen, sowie Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(3) Verboten sind Werbe- und Außenauftritte, die sich
(4) Die Verbote des Abs 3 gelten auch für alle Formen von Kommunikation im Sinn des § 174 TKG 2021, auch wenn eine Einwilligung dieser Personen dazu vorliegt.
(5) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(1) Alle Organe des Konzessionsinhabers, dessen Mitarbeiter sowie alle diesem zuzurechnenden Personen haben über die Spielkunden und deren Teilnahme an Glücksspielen Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Organfunktion oder des Verhältnisses, auf dessen Grundlage Leistungen für den Konzessionsinhaber erbracht werden.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
(1) Der Konzessionsinhaber hat nach Maßgabe seiner Größe ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, das es den Mitgliedern seiner Organe, Mitarbeitern und dem Konzessionsinhaber zuzurechnenden Personen anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht, einer unternehmensinternen Meldestelle die folgenden Informationen zu geben:
(2) Der Konzessionsinhaber hat einen oder mehrere Mitarbeiter oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der unternehmensinternen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und unvoreingenommen sowie berechtigt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen (§ 4 Z 4 S.HSchG) zu ergreifen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem auch durch einen externen Dritten betreiben. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Abs 8 Datenschutz-Grundverordnung und in der Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(5) Der Konzessionsinhaber hat sein unternehmensinternes Hinweisgebersystem in einer solchen Weise einzurichten und zu betreiben, die hinweisgebende Personen dazu anregt, Informationen über betriebsinterne Verstöße bevorzugt über das interne Hinweisgebersystem zu geben.
(6) Auf die Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung der über das interne Hinweisgebersystem abgegebenen Meldungen, auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität, die Verschwiegenheitspflicht und dem Schutz der Identität eines Hinweisgebers, auf das Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen, auf die Informationspflicht des Konzessionsinhabers sowie auf die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenschutz sind ihrem jeweiligen Anwendungsbereich entsprechend die §§ 5, 6, 8, 9 und 20 S.HSchG und die §§ 2, 3, 5, 11 und 13 S.HSchG anzuwenden.
(1) Der Konzessionsinhaber ist ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Der Konzessionsinhaber darf diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Aufgaben unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.
(2) Der Konzessionsinhaber hat der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen. Wurden diese Daten ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet, beträgt diese Frist 10 Jahre, es sei denn, Vorschriften anderer Bundes- oder Landesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen der §§ 165, 278a, 278b, 278c, 278d oder 278e StGB erfolgen, wenn der Konzessionsinhaber davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 3 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
(5) Der Konzessionsinhaber hat neuen Spielkunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Konzessionsinhabers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu enthalten.
(6) Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß Abs 1 vom Konzessionsinhaber verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um
(1) Der Konzessionsinhaber hat die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Konzessionsinhaber hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind
(4) Der Konzessionsinhaber hat das Risikoprofil eines Spielkunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
(5) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Konzessionsinhabers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
Der Konzessionsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(1) Der Konzessionsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden:
(2) Der Konzessionsinhaber hat in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden, wenn
(3) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 18) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 19) hat der Konzessionsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat der Konzessionsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
(5) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 18) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 19) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Konzessionsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 44 oder § 45 anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Konzessionsinhabers zu umfassen:
(2) Der Konzessionsinhaber kann den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Spielkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Konzessionsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(3) Der Konzessionsinhaber kann zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Konzessionsinhaber kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden anwenden,
(2) Bevor der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Spielkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Geschäftsbeziehungen und die Transaktionen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
(4) Der Konzessionsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
(1) Der Konzessionsinhaber hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 43 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
(3) In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
(4) Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 14 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, hat der Konzessionsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.
(5) Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
(7) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 6 die Europäische Kommission zu unterrichten.
(1) Der Konzessionsinhaber und seine Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
(2) Zudem hat der Konzessionsinhaber die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren, wenn
(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 1) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
(1) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen § 46 Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 42 Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Spielkunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
(2) Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 46 Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Konzessionsinhaber die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Einsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Spielkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Konzessionsinhaber den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Konzessionsinhaber anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,
(7) Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(1) Der Konzessionsinhaber und dessen Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 46 Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Konzessionsinhabern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Konzessionsinhabern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
(4) Die Konzessionsinhaber sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReG zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Konzessionsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Konzessionsinhaber kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Konzessionsinhabers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
(5) Stellt ein Konzessionsinhaber bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Spielkunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Konzessionsinhaber seinen Spielkunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 46 Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
(1) Der Konzessionsinhaber hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
(2) Konzessionsinhaber dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 FM-GwG untereinander Informationen austauschen.
Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten hat der Konzessionsinhaber aufzubewahren:
Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und die diesem zuzurechnenden Personen haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 46 und 47 gegenüber Spielkunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist unbeschadet des § 20 Abs 3 FM-GwG
Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
(1) Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 58 in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 54) heranziehen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(5) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 59 und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
(3) Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.
(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß § 58 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und dürfen die ihnen zustehenden Befugnisse nur im jeweils notwendigen Umfang und auf die gelindeste, dem Zweck entsprechend Weise ausüben. Sie haben
(1) Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche Übertretung als erwiesen anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des § 57 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den Konzessionsinhaber durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des Abs 1 oder 2 unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Konzessionsinhabers vorzugehen und das jeweils gelindeste, dem Anlass des Einschreitens entsprechende und zur Abstellung eines festgestellten Missstands geeignete Mittel anzuwenden.
(4) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Konzessionsinhaber selbst ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an
(5) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Behörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(6) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Konzessionsinhaber vorzuschreiben.
(7) § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 60.000 Euro tritt.
(8) Auf die Beaufsichtigung eines Konzessionsinhabers im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist § 32 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Glücksspielautomaten oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Konzessionsinhabers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Konzessionsinhabers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Konzessionsinhaber auszufolgen.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
(1) Für die Einhaltung der §§ 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) strafrechtlich verantwortlich.
(2) Bei der Anwendung des § 74 Abs 2 Z 2 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(5) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(6) Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
(2) Ein Konzessionsinhaber ist verantwortlich:
(3) Ist ein Konzessionsinhaber für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn nach Maßgabe der Übertretung eine Geldstrafe in der im § 59 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 60 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Konzessionsinhabers gemäß § 61 oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Konzessionsinhabers im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Konzessionsinhaber bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis dem Konzessionsinhaber gegenüber anzuordnen,
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
(6) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt:
(1) Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:
(4) Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde
(5) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung dieses Gesetzes Tatsachen fest, die einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen nahelegen oder die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend zu verständigen:
(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Finanzamt Österreich, der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen. § 25 Abs 5 bis 8 FM-GwG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Konzessionsinhaber sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
(9) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Finanzen unbeschadet der sich aus dessen Parteistellung (§ 64 Abs 2) ergebenden Mitteilungspflichten laufend eine Aufstellung aller zugelassenen Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer jeweiligen Standorte und des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zu übermitteln.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 4 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 59 Abs 1 Z 1 bis 5 mitzuwirken durch
(2) Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Abs 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs 1.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 55, 56 und 58 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe des Bundes (Bundesautomatenabgabe; § 57 Abs 4 GSpG) erhoben.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 66 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
(1) Die Landesregierung kann, soweit es
nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(2) Verordnungen können betreffen:
(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Konzessionsinhabern und/oder Behörden oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Behörden und/oder von Behörden untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit nicht besondere Ermächtigungen bestehen, ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Organen des Bundes, anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
(3) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(4) Konzessionsinhaber haben der Landesregierung die sie betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe der Europäischen Union, des Bundes, der Länder sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(6) Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen. Verarbeitete Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch aus anderen Gründen wie zB archivrechtlichen Vorgaben nicht länger aufbewahrt werden müssen. Bei Daten, die weiterhin für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit der Daten und der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls die folgenden Maßnahmen zu treffen:
(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(9) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(10) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
An Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Abs 1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 5, 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen.
(2) Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs 1 S.HSchG unverzüglich zu verständigen:
(3) Auf Meldungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete Meldesystem oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich abzugeben sind, sind unbeschadet der §§ 73 und 74 die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(1) Auf den Schutz von
sind die §§ 15, 16 und 17 S.HSchG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß Abs 1 Z 1 oder von Personen gemäß Abs 1 Z 2 vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
Die Landesregierung kann sich dazu auch an einem gemäß § 40 Abs 4 FM-GwG eingerichteten System beteiligen.
Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und diesem zuzurechnende Personen sowie Personen gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bis 3 können für die Folgen einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 47, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß § 48 Abs 1 oder § 51, einer Meldung von Informationen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (§ 37 oder § 72), über ein gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtetes Hinweisgebersystem oder über ein Hinweisgebersystem des Finanzamts Österreich oder eine Offenlegung von Informationen gemäß § 15 S.HSchG nicht haftbar gemacht werden, wenn
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) Dieses Gesetz verweist auf
In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2025/0060/AT durchgeführt worden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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