Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20250730_77Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2024, wird geändert wie folgt:
„(3) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
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X
=
Grundbetrag
B1
=
Abgabenbetrag für die Saison 1
D1
=
Dauer der Saison 1 in Tagen
B2
=
Abgabenbetrag für die Saison 2
D2
=
Dauer der Saison 2 in Tagen
M
=
Mobilitätsbeitrag
„Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. § 6 gilt sinngemäß.“
„(14) § 11 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“
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