Salzburger Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
LGBLA_SA_20250721_76Salzburger Informationsfreiheits-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG, LGBl Nr 25/1999, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 97/2022, wird geändert wie folgt:
„(3a) Die Erteilung von Auskünften gemäß den Abs 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, soweit
„(5a) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
„(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (Abs 2).“
„(29) Die Art 28 Abs 3a, 34 Abs 5a und 36 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Landes-Verlautbarungsgesetz – L-VerlautG, LGBl Nr 18/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2022, wird geändert wie folgt:
„(3) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Abs 1 und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im § 1 Abs 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
„(6) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Archivgesetz, LGBl Nr 53/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 6 eingefügt:
Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „In begründeten Ausnahmefällen kann für digitale Fristen in Abstimmung mit dem Landesarchiv eine längere Frist festgesetzt werden.“
2.2. Im fünften Satz (neu) entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit, dem“.
Im § 4 Abs 1 und 3 wird jeweils die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Die Abs 1 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt und erhalten die bisherigen Abs 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:
„(1) Vor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.
(2) Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.
(3) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
(4) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
4.2. Im Abs 6 (neu) wird die Verweisung auf „(Abs 7 Z 5)“ durch die Verweisung auf „(Abs 5 Z 5)“ ersetzt.
Im § 6 entfällt Abs 3.
Nach § 6 wird eingefügt:
(1) Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(2) Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Die auf diese Weise erzeugte konvertierte Version ersetzt das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft und gilt selbst als Original.
(3) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Urkunden enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelherstellerin oder zum Siegelhersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(4) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(5) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.“
Im § 10 Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 12 wird angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 3, (§) 5, 6a und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs 3 außer Kraft.“
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2025, wird geändert wie folgt:
„(4) Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
Im § 6 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Im § 9 entfällt Abs 3.
Im § 39 wird angefügt:
„(3) Die Mitwirkung des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann auf der Grundlage eines einfachen Landesgesetzes vorgesehen werden.“
„(7) Die §§ 4 Abs 4, 6 Abs 3 und 39 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs 3 außer Kraft.“
Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2024 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 70/2024, wird geändert wie folgt:
„(5) Organwalter von Gemeindeorganen (Abs 1 und 4) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
Im § 23 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Im § 27 entfällt Abs 4.
Im § 33 Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „, wie zB die Wahrung von Verschwiegenheitspflichten oder die Wahrung des Datenschutzes“ durch die Wortfolge „, wie zB Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Im § 61 Abs 7 werden im zweiten Satz die Worte „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ durch die Worte „gesetzliche Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Im § 75 Abs 1 wird nach der Z 1 eingefügt:
Im § 76 wird angefügt:
„(9) Die §§ 6 Abs 5, 23 Abs 3, 33 Abs 2, 61 Abs 7 und 75 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 27 Abs 4 außer Kraft.“
Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2021, wird geändert wie folgt:
„(4) Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Abs 1 und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.“
„(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Befangenheit findet § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 sinngemäß Anwendung.“
„(9) Die §§ 6 Abs 4 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:
(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
Im § 11e Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 44 Abs 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 130 wird nach Z 24 eingefügt:
Im § 136 wird angefügt:
„(35) Die §§ 9d, 11e Abs 1, 44 Abs 5 und (§) 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 6 werden die Wortfolge „strengste Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 48 wird angefügt:
„(23) § 10 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 16a Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Im § 20 wird in der Z 3 der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Geheimhaltung)“ ersetzt.
Im § 87 wird angefügt:
„(31) § 16a Abs 1 und § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz – L-PVG, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 6 wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
2.2. Abs 1 lautet:
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, die Pflicht zur Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
2.3. Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.4. Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
„(12) § 21 Abs 6 sowie die Überschrift zu § 25 und § 25 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Vertraulichkeit“ ersetzt.
Im § 13 Abs 2 wird im zweiten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 17 wird angefügt:
„(6) § 4 Abs 6 und § 13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 50 betreffende Zeile:
§ 39b Abs 7 lautet:
„(7) Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
Im § 39c Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten“ durch die Wortfolge „und der Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
§ 50 lautet:
(1) Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Bediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die bzw der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin bzw der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
Im § 61 wird in der Z 1 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 123 Abs 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 216 Abs 1 wird nach Z 19 eingefügt:
Im § 223 wird angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39b Abs 7, 39c Abs 1, (§) 50, (§) 61, 123 Abs 5 und 216 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz – Mag-PVG, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:
Im § 14 Abs 3 wird in der lit c das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
3.2. Abs 1 lautet:
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist, und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
3.3. Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.4. Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:
§ 12 Z 8 lautet:
Nach § 79 Z 17 wird eingefügt:
Im § 84 wird angefügt:
„(12) § 12 und § 79 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2025, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 20 betreffende Zeile:
§ 20 lautet:
(1) Die Vertragsbediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Vertragsbediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, haben sie dies der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
Im § 127 Abs 1 wird nach Z 26 eingefügt:
Im § 130 wird angefügt:
„(29) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 sowie § 127 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Gem-PVG, LGBl Nr 58/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 30 betreffende Zeile:
Im § 15 Abs 3 wird in der lit c das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Die Überschrift lautet: „Geheimhaltung“
3.2. Abs 1 lautet:
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
3.3. Im Abs 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.4. Im Abs 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 30 und § 30 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz – S.GBG, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2024, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 32 betreffende Zeile:
§ 32 lautet:
(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.“
Im § 33 Abs 3 wird in der Z 2 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Im § 37 werden im Abs 4 und 5 jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 54 wird angefügt:
„(15) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/2023, wird geändert wie folgt:
Der Gesetzestitel und die Abkürzung lauten: „Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – DDSG-Gesetz“.
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die den 1. Abschnitt betreffende Überschrift sowie die die §§ 1 bis 6 betreffenden Zeilen entfallen.
2.2. Die Abschnitte 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 4.
2.3. In der den § 8 betreffenden Zeile wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.
2.4. In der den § 18 betreffenden Zeile wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.
2.5. In der den § 25 betreffenden Zeile wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.
2.6. Nach die den 4. Abschnitt (neu) betreffenden Zeilen wird eingefügt:
Die Überschrift des 1. Abschnitts sowie § 6 entfallen.
Die Abschnittsüberschriften 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 4.
In der Überschrift zu § 8 wird die Zahl „2.“ durch die Zahl „1.“ ersetzt.
Im § 8 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.“
In der Überschrift zu § 18 wird die Zahl „3.“ durch die Zahl „2.“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 25 wird die Zahl „5.“ durch die Zahl „4.“ ersetzt.
Nach § 36 wird eingefügt:
Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
Im § 38 Abs 1 wird die Verweisung auf „1 bis 3 und 5“ durch die Verweisung auf „1 bis 2 und 4“ ersetzt.
Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 wird nach Z 4 eingefügt:
11.2. Im Abs 2 wird nach der Abkürzung „ABl“ die Abkürzung „Nr“ eingefügt.
„(13) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis sowie der Entfall des § 6, die Abschnittsüberschriften zu den Abschnitten 1 bis 5 (neu), die Überschriften zu den §§ 8, 18 und 25 und die §§ 8 Abs 3, (§) 36a, 38 Abs 1 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2016, wird geändert wie folgt:
„(3) Der Anhang in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 3 wird im letzten Satz das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 28 wird angefügt:
„(5) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 28 betreffenden Zeile angefügt:
Im § 2 Abs 3 wird im zweiten Satz die Verweisung auf „ADBG 2007 (§ 6)“ durch die Verweisung auf „ADBG 2021 (§ 10)“ ersetzt.
§ 12 Abs 7 lautet:
„(7) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 2 Abs 3, 12 Abs 7 und (§) 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 – LWK-G, LGBl Nr 1/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 4a Abs 1 lautet die Z 4:
Im § 11 Abs 9 wird angefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Im § 17 Abs 4 wird nach dem dritten Satz eingefügt: „Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Im § 33 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.“
Im § 55 Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:
„6a. Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;“
„(12) Die §§ 4a Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025, die §§ 11 Abs 9, 17 Abs 4, 33 Abs 1 und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 – LAK-G, LGBl Nr 2/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2021, wird geändert wie folgt:
„(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, und soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.“
Im § 46a Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 48 wird angefügt:
„(14) § 17 Abs 7 und § 46a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014, LGBl Nr 102/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 27 betreffende Zeile:
§ 23 Abs 2 lautet:
„(2) Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.“
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl Nr L 227 vom 1.9.2022.“
„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 23 Abs 2 sowie § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 2 lautet die Z 4:
Im § 15 wird angefügt:
„(5) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – S.LAOG, LGBl Nr 112/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 14 betreffende Zeile:
Im § 11 Abs 2 wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 14 lautet:
(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter die §§ 10 oder 12 fallenden Funktion.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 Abs 2 und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „, soweit diese nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen“.
Im § 114 Abs 1 lautet die Z 6:
§ 160b lautet:
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(4) Die §§ 21 Abs 1, 114 Abs 1 und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 29 Abs 3 lautet die Z 4:
Im § 54 wird nach Z 3 eingefügt:
Im § 57 wird angefügt:
„(16) § 29 Abs 3 und § 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Motorschlittengesetz 2016, LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lit a wird das Zitat „BGBl I Nr 146 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015“ durch das Zitat „BGBl I Nr 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2024“ ersetzt.
1.2. Im Abs 4 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 lit d bis f“ durch die Verweisung „gemäß Abs 2 lit d bis g“ ersetzt.
„(2) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Wachstumsfondsgesetz, LGBl Nr 5/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 6 lautet der zweite Satz: „Die Mitglieder der Fondskommission sind über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
Im § 11 wird angefügt:
„(6) § 6 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:
§ 24 Abs 5 entfällt.
Im § 52 wird angefügt:
„(18) Der Entfall des § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 6 betreffende Zeile:
§ 6 lautet:
Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.“
„(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2025, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39d betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 39d wird eingefügt:
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
Im § 43 Abs 1 wird nach Z 15 eingefügt:
Im § 47 wird angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39e und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2025, wird geändert wie folgt:
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(22) Die §§ 50f und 57b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 17d betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 17d wird eingefügt:
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
Im § 21 Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:
Im § 24 wird angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 17e sowie 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Pflegegesetz – PG, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2025, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 33 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 33 Abs 1 wird im letzten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Nach § 33 wird eingefügt:
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
Im § 34b Abs 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 38 wird angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 33 Abs 1, (§) 33a sowie 34b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Teilhabegesetz – S.THG, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abschnittsüberschrift VI. lautet:
1.2. Nach der den § 19d betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Teilhabegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
Im § 21a Abs 1 wird nach Z 6 eingefügt:
Im § 23 wird angefügt:
„(15) Das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschrift VI. sowie die §§ 19e und 21a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Notifikationsgesetz, LGBl Nr 84/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 4 lautet die Z 4:
§ 4 Abs 6 lautet:
„(6) Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß § 3 Abs 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
Im § 5 Abs 1 wird im letzten Satz die Wortfolge „endgültig erlassene technische Vorschriften“ durch die Wortfolge „den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift“ ersetzt.
Im § 9 wird angefügt:
„(3) Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 6 und 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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