Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025
LGBLA_SA_20250721_75Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 – S.GVG 2023, LGBl Nr 95/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 3 und 4 betreffenden Zeilen lauten:
1.2. Die den § 29 betreffende Zeile lautet:
1.3. Die den § 37 betreffende Zeile lautet:
1.4. Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Nach der den § 62 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.6. Nach der den § 72 betreffenden Zeile wird angefügt:
„(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung von leistungsfähigen, insbesondere bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.“
3.1. Abs 1 Z 2 lautet:
3.2. Im Abs 2:
3.2.1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „sind“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
3.2.2. In der Z 2 wird nach den Worten „ortsfeste Betriebseinrichtungen“ die Wortfolge „Manipulations- oder Lagerflächen“ eingefügt und entfällt am Ende das Wort „oder“.
3.2.3. Die Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.3. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Bilden den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ausschließlich
ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Abs 4 die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft
(5) Sofern nicht eine Erklärung gemäß Abs 4 abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Abs 1 und Abs 2
handelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(6) Handelt es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich
handelt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
3.4. Der bisherige Abs 4 erhält die Bezeichnung „(7)“.
(1) Als leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und eine Hofstelle (Abs 3) oder einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit c tätig zu sein.
(2) Als leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über forstwirtschaftliche Grundflächen und einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 lit c tätig zu sein.
(3) Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.
(4) Als betrieblicher Mittelpunkt gilt ein nicht unter Abs 3 fallendes Gebäude oder oder ein nicht unter Abs 3 fallender Gebäudeverband, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.
(5) Als ortsüblicher Umgriff von Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 gelten
und die der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauten dienen, wie etwa Gartenflächen im ortsüblichen Ausmaß, Parkplätze, Abstell- und Rangierflächen.“
(1) Als Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
(2) Als Forstwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 1 Z 3 lit b) wird erbracht durch
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z. 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.
(4) Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 2 Z 3 lit b) wird erbracht durch
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.“
(1) Soweit nicht eine Bewertung gemäß Abs 5 oder 6 vorzunehmen ist, sind landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, nach dem Bodenrichtpreis zu bewerten. Zu diesem Zweck ist die Fläche des landwirtschaftlichen Grundstücks in m2 mit dem für seine Bonitätsklassse in seiner Lagegemeinde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Abs 2 verordneten Bodenrichtpreis in Euro je m2 zu multiplizieren. Für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer der Bonitätsklassen sind die Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes maßgeblich. Sind für einzelne Teile eines Grundstücks jeweils verschiedene Bonitätsklassen festgelegt, ist der Bodenrichtpreis für jeden einzelnen Teil gesondert nach Maßgabe der für diesen getroffenen Festlegungen zu ermitteln und die für die einzelnen Teile ermittelten Werte zu addieren.
(2) Die Landesregierung hat jährlich mit Verordnung festzulegen
(3) Soweit nicht eine Bewertung gemäß Abs 5 oder 6 vorzunehmen ist, sind forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 Z 1, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, mit dem sich aus der Addition des Sachwerts des Bestands und des Bodenwerts ergebenden Betrag zu bewerten. Sofern ein mit forstlichem Bewuchs bestocktes Grundstück einer oder mehreren Bonitätsklassen zugeordnet ist, ist es wie ein landwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs 1 zu bewerten.
(4) Der Wert von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, Austraghäusern, gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten, Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997, ortfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen (§ 2 Abs 1 Z 2), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, ist durch Addition des Bodenwerts gemäß Z 1, des Bauwerts gemäß Z 2 und des Werts sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln.
(5) Von den Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 abweichende Bewertungen von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gemäß § 2 Abs 1, an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, auf Grund von besonderen wertbeeinflussenden Merkmalen (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, Nutzungsart, Gebäude samt Umgriff von mehr als 3.000 m²) sind von dem Antragsteller geltend zu machen und durch ein Gutachten eines dazu befugten Sachverständigen zu belegen; die Grundverkehrsbehörde kann im Einzelfall auf Grund der Einfachheit der vorzunehmenden Bewertung von der Vorlage eines solchen Gutachtens absehen.
(6) Ist ein Bodenrichtpreis für landwirtschaftliche Grundstücke nicht verordnet oder ist der Wert eines nicht auf die Übertragung von Eigentum gerichteten Rechtes zu bestimmen, ist dieser im Einzelfall von der Grundverkehrsbehörde, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.“
7.1. Im Abs 1:
7.1.1. In der Z 3 werden nach dem Wort „Einräumung“ die Worte „oder Übertragung“ eingefügt.
7.1.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:
7.1.3. Die Z 4 lautet:
7.2. Abs 2 lautet:
7.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Im Sinne des Abs 2 Z 12 bedeuten:
(4) Die auf Grund eines Antrags gemäß Abs 2 Z 12 von der/dem Grundverkehrsbeauftragten auszustellende Bescheinigung hat zu enthalten:
(1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
a) das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder
und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Abs 1 lit b oder gemäß einer der Ziffern von Abs 2 vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
(1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
(2) Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.“
10.1. Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Vorbehaltlich Abs 2 sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
(2) Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.“
10.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Ein Antrag gemäß Abs 3 ist nicht erforderlich, wenn die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß Abs 2 zweiter Satz festgelegten Nutzung gleichwertig ist.“
10a. § 12 Abs 1 lautet:
„(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
11.1. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1.1. Die Z 1 lit a lautet:
Dies gilt auch für den gemeinsamen Rechtserwerb durch die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Personen und ihre Ehegatten oder eingetragenen Partner.“
11.1.2. In der Z 2 werden nach der Wortfolge „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ die Worte „oder Garagen“ eingefügt.
11.1.3. Die Z 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
11.2. Abs 4 Z 2 lautet:
„(1) Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
Eine Erklärung gemäß Z 1 oder 2 lässt die Möglichkeit einer Zweitwohnungsnutzung im Rahmen des § 31 Abs 2 oder 3 ROG 2009 und einer touristischen Nutzung im Rahmen des 31b ROG 2009 unberührt.“
„(1) Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Nutzung später hergestellter selbständiger Wohnungen ist innerhalb eines Jahres ab deren Bezugsfähigkeit aufzunehmen und der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unter-lagen nachzuweisen.“
Im § 20 Abs 3 Z 1 wird die Wortfolge „im Fall des Erwerbs“ durch die Wortfolge „im Fall eines gemäß § 7 Abs 1 zustimmungsbedürftigen Erwerbs“ ersetzt.
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz:
„Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht-gleichgestellter Ausländer (§ 22) ist, bedürfen, sofern nicht ein bloß anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 28 vorliegt, zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:“
15.2. Abs 2 Z 11 lautet:
Im § 27 Abs 2, zweiter Satz, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
Im § 28 Abs 1, erster Satz, entfällt die Wortfolge „, nicht schon unter § 24 Abs 2 Z 5 und 6 fallende“.
17a. § 29 lautet:
(1) Bei Vorliegen grundverkehrsrelevanter Rechtserwerbe sind die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 nebeneinander anzuwenden. Insbesondere darf eine nach den Bestimmungen des 1. oder 3. Abschnitts dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden, wenn
(2) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebs von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn
In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Urkunden oder Erklärungen hinzuweisen. Im Fall von Rechten, für deren Erwerb eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich ist, hat die/ der Grundverkehrsbeauftragte über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.“
18.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts gemäß § 9 Abs 1 Z 8 oder gemäß § 26 Z 5 in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person (Veräußerer, Vermieter, Verpächter, udgl.), des Gegenstandes, der Gegenleistung und einer angemessen zu bemessenden Frist für die Berücksichtigung einlangender Angebote
Die Kundmachung in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen hat zu unterbleiben, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur der Erweiterung gemäß § 25 Z. 5 dienen soll. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Z 1) oder Kundmachung (Z 2) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.“
18.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Ausübung des Eintrittsrechts hat gemäß Z 1 zu erfolgen und ist mit den Rechtsfolgen gemäß Z 2 bis 4 verbunden:
18a. Die §§ 33 bis 35 lauten:
(1) Sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht bereits offenkundig ist, durch von dem betreibenden Gläubiger vorgelegte Urkunden erwiesen oder von dem Exekutionsgericht bereits von Amts wegen erhoben worden ist oder sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird, hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:
(2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:
(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht
(4) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr ge-stellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 85 Abs 2 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.
(3) Sofern nicht deren Rechtserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, dürfen beim erneuten Versteigerungstermin als Bieter nur Personen zugelassen werden,
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu ent-scheiden.
(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgege-ben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung
sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 1 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ab-lauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Ertei-lung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
19a. § 37 lautet:
(1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.“
20a. Im § 40 Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 50 Abs 1 oder 2)“ durch den Ausdruck „(§ 50 Abs 1)“ ersetzt.
20b. § 44 lautet:
(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
(2) Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 sind die §§ 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
21.1. (Verfassungsbestimmung) Abs 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung hat zu bestellen;
21.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die/der gemäß Abs 1 Z 1 bestellte Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung der ihr/ihm gemäß diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer bzw seiner Geschäftsführung zu unterrichten.“
21.3. Im Abs 4 wird angefügt:
„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten gebunden. Dies gilt auch für die als Stellvertretung gemäß Abs 1 Z 2 und Z 3 bestellten Personen, soweit sie nicht als Vorsitzende(r) der Grundverkehrskommission gemäß § 46 Abs 5 oder der Ausnahmenkommission gemäß § 47 Abs 3 in Verbindung mit § 46 Abs 5 weisungsfrei tätig werden.“
22.1. (Verfassungsbestimmung) Abs 1 erhält folgende Fassung:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
22.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
22.3. Abs 4 lautet:
„(4) Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder lit c sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs 1 Z 2 haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
22.4. Die Abs 7 und 8 lauten:
„(7) An den Beratungen der Grundverkehrskommission kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden, in denen die Flächen liegen, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden, beratend teilnehmen. Die Teilnahme kann auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
(8) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission gebunden. Die/der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat von ihrem/seinem Weisungsrecht zur möglichst zweckmäßigen Vorbereitung der Sitzungen der Grundverkehrskommission sowie zur möglichst zweckmäßigen Umsetzung der Willensbildung der Grundverkehrskommission Gebrauch zu machen.“
22.5. Abs 10 lautet:
„(10) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission erfolgt auf der Grundlage einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.“
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
24.1. Nach der Z 4 wird eingefügt:
24.2. Nach dem dritten Satz wird angefügt:
„Unterlagen, deren Vorlage sich regelmäßig als erforderlich oder zweckmäßig erweist, können von der zuständigen Grundverkehrsbehörde auf der im Internet gemäß § 72 Abs 4 eingerichteten Homepage bekannt gegeben werden.“
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:
(3) Die Beschränkungen des Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.
(4) Die einer Eintragung des Eigentums an einer Ergänzungsfläche zu Grunde liegende Bescheinigung gemäß § 7 Abs 4 ist bei der Einlagezahl oder den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, unter Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen (§ 7 Abs 2 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).
(5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen, auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 4, 5, 11, 16 oder 17 auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des § 14 Abs 4 oder auf Grund einer Erklärung gemäß den § 21 Abs 2, § 22 Abs 3 oder § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 oder 11 zu verständigen.“
25a. Im § 55 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
25a.1. Nach dem Wort „sind“ wird die Wortfolge „bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen eine auf seiner Grundlage erlassene Verordnung, einen Bescheid oder eine Bescheinigung“ eingefügt.
25a.2. In der Z 3 wird nach dem Wort „erforderlichen“ der Klammerausdruck „(einschließlich elektronisch vorhandenen)“ einegfügt.
25a.3. Die Z 4 und 5 entfallen.
25a.4. Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Befugnisse gemäß Z 1 bis 3 dürfen nur im jeweils notwendigen Umfang und nur auf die gelindeste dem Zweck entsprechende Weise ausgeübt werden. Soweit in den Unterlagen (Z 3) sensible Daten (Art 9 DSGVO) enthalten sind, ist der betroffenen Person vor der Einsichtnahme Gelegenheit zur Unkenntlichmachung zu geben.“
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von gegenüber der Grundverkehrsbehörde gemachten Angaben und zur Kontrolle der Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Nutzungsverpflichtungen gemäß den §§ 18 Abs 1 und 3, 25 Z 2 und 4, 27 Abs 3 und 4 sowie § 28, ist die jeweils zuständige Grundverkehrsbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister zu nehmen und insbesondere in Wege einer Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 auch objektbezogene Abfragen durchzuführen.“
27.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
27.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „der/des Grundverkehrsbeauftragten“ durch die Wortfolge „der zuständigen Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
27.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „die/der Grundverkehrsbeauftragte“ durch die Wortfolge „die zuständige Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
(1) Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß §§ 69 f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Eine gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid erhobene Beschwerde steht deren Anmerkung im Grundbuch nicht entgegen.
(2) Wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig versagt oder wird der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(3) Wird der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde behoben oder wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig erteilt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 1 von Amts wegen zu löschen.“
29.1. Abs 1 Z 9 lautet:
29.2. Abs 2 Z 1 lautet:
29.3. Abs 4 lautet:
„(4) Die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) und gemäß § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) beginnen erst mit der Kenntnis der zuständigen Grundverkehrsbehörde von dem strafbaren Verhalten.“
29a. Im § 67 Z 3 wird der Ausdruck „Tageszeitungen gemäß § 32 Z 2“ durch den Ausruck „täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen (§ 32 Abs 1 Z 2)“ ersetzt.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 3, 4, 6, 7 Abs 1, 2, 3 und 4, (§) 8, 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 4, (§) 16, 18 Abs 1, 20 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 27 Abs 2, 28 Abs 1, (§) 29, 32 Abs 1 und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Abs 2, (§) 37, 38 Abs 3, 40 Abs 2, (§) 44, 45 Abs 1, 3 und 4, 46 Abs 1, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und 3, (§) 62a, 63 Abs 1, 2 und 4, (§) 67 sowie § 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 45 Abs 1, 46 Abs 1 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 als land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, raumordnungsfachliche Amtssachverständige und als deren Ersatzmitglieder bestellten Beisitzer der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission gelten als gemäß § 46 Abs 2 Z 3 bzw als gemäß § 47 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bestellt.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 46 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 richtet sich die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission weiterhin nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4) Die §§ 62 und 62a sind auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 62a ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist.
(5) § 63 Abs 1 Z 9 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 anzuwenden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der/dem Grundverkehrsbeauftragten unaufgefordert nachgereicht werden.
(6) § 63 Abs 4 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auch auf vor dem Inkrafttreten von LGBl Nr 75/2025 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) oder § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist.
(7) Abweichend von § 63 Abs 2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 bis zum Ablauf der 31. Dezember 2027 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bei der/dem Grundverkehrsbeauftragten anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen fortzuführen.“
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