Jagdgesetz 1993; Änderung
LGBLA_SA_20250721_73Jagdgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 54 Abs 1 Z 1 lautet die lit b:
Im § 58b werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.“
2.2. Abs 3 lautet:
„(3) Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.“
2.3. Abs 4 lautet:
„(4) Sofern Schadbären oder -luchse bzw Risikobären sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.“
Im § 72 Abs 1 lautet die Z 2:
Im § 103 Abs 1 lautet die lit a:
§ 104d Abs 1 lautet:
„(1) Braunbären und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.“
„(3) Die §§ 54 Abs 1, 58b Abs 1, 3 und 4, 72 Abs 1, 103 Abs 1 und 104d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.“
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