Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20250721_72Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz – SAGES-Gesetz 2016, LGBl Nr 21/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 9 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 10 betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung, Digitalisierung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.“
2.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung einzuhalten.“
2.3. Die Abs 5 und 6 entfallen. Der bisherige Abs 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
§ 3 Abs 1 Z 2 lautet:
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Die Z 4 lautet:
5.2. Die Z 6 lautet:
6.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
6.2. Im Abs 1 lautet die Z 5:
6.3. Im Abs 2 Z 3 wird angefügt: „Die Bundesregierung ist gemäß Art 5 Abs 8 der Vereinbarung zu informieren.“
§ 6 Z 8 lautet:
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
8.2. Im Abs 1 lautet die Z 7:
8.3. Im Abs 2 lautet die Z 3:
8.4. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 12 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet.“
8.5. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Sie sind gemäß der Vereinbarung und in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.“
9.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Landesbeitrag beträgt 135.754.836 € und der Gemeindebeitrag 90.503.224 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 2.420.686 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.613.791 €.“
9.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Jahreszahl „2017“durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.
9.3. Im Abs 3 Z 2 lautet der letzte Satz: „Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden ist entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 27 Abs 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024) vorzunehmen.“
10.1. Die Überschrift lautet:
10.2. Abs 1 lautet:
„(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen. Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. Bei der Ermittlung des Punktewertes ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten.“
10.3. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 11 bis 16a).“
10.4. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.
(4) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung fristgerecht zu übermitteln.“
§ 10 entfällt.
Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 1 lautet:
„(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.“
12.2. Abs 6 lautet:
„(6) Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.“
13.1. Die Überschrift lautet:
13.2. Abs 1 lautet:
„(1) Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.“
13.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Krankenhausentlastende Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen.“
13.4. Abs 4 lautet:
„(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 26 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.“
„(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 75% für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 12 Abs 6 der Vereinbarung zu dokumentieren.“
„(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß § 9 zuzuführen.“
Im § 16a Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden.“
Im § 17 Abs 2 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Im Abs 1 Z 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
18.2. Im Abs 1 Z 1 lauten die lit a und b:
18.3. Abs 4 lautet:
„(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt durch (einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en).“
19.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK.“
19.2. Im Abs 4 wird angefügt:
19.3. Abs 8 lautet:
„(8) Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß § 21 Abs 10 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:
20.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
20.2. In Abs 3 entfällt im zweiten Satz das Wort „vierjährigen“.
Im § 22 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
§ 23 wird wie folgt geändert:
22.1. Abs 1 lautet:
„(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskurie und der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten sind (Tagesordnung und Unterlagen) und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.“
22.2. In Abs 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
23.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Verstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 47 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen.“
23.2. Im Abs 2 lautet die Z 2:
Im § 27 Abs 6 wird nach dem Wort „festgelegten“ ein Beistrich eingefügt.
§ 28 Abs 3 lautet:
„(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosencodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Nähere Regelungen hat die Geschäftsführung des Fonds in Form von Richtlinien zu erlassen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.“
„(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2025 treten in Kraft:
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