Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.3 (Felbertal – Stubachtal), 1.4 (Mühlbach), 2.1 (Kaprun – Fusch), 2.2 (Rauris), 2.3 (Gastein West) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet
LGBLA_SA_20250715_64Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.3 (Felbertal – Stubachtal), 1.4 (Mühlbach), 2.1 (Kaprun – Fusch), 2.2 (Rauris), 2.3 (Gastein West) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem MaßnahmengebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 58a Abs 1 und 2 sowie 58b Abs 1, 2 und 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung erklärt die Jagdgebiete gemäß § 2 betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf (Canis lupus) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des § 104b JG das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen verhindert werden.
Die Verordnung erklärt sämtliche Jagdgebiete der Wildregionen 1.3 (Felbertal – Stubachtal), 1.4 (Mühlbach), 2.1 (Kaprun – Fusch), 2.2 (Rauris), 2.3 (Gastein West), 3.1 (Paß Thurn), 3.2 (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge), 4.2 (Unkental), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.4 (Tennengau West [Bluntau – Roßfeld – Gutratberg]), 6.1 (Gastein Ost – Anlauftal), 6.2 (Großarltal), 6.3 (Kleinarltal), 6.4 (Hochgründeck – Blümeck), 6.5 (Oberes Murtal – Zederhaustal Südwest), 8.1 (Flachau – Zauchtal), 8.2 (Taurachtal – Forstautal), 8.3 (Zederhaustal Sonnseite), 8.4 (Twenger Tal – Lantschfeld), 8.5 (Weißpriachtal – Lignitztal), 8.6 (Göriachtal – Lessachtal – Überling – Lasaberg – Sauerfeld – Gstoder), 9.1 (Annaberg – Neubachtal – Gosaukamm), 9.2 (Lammertal – St. Martin – Fritzbachtal – Roßbrand – Dachstein), 9.3 (Südwestliches Tennengebirge – Pfarrwerfen – Werfenweng), 10.1 (Aubach – Lienbach – Rigausbach – Rußbachtal), 10.2 (Taugl – Mörtlbach – Wiesbachtal [St. Koloman – Gaißau]), 10.3 (Nördliches Tennengebirge – Schwarzerberg [Scheffau – Abtenau]), 10.4 (Strobl – St. Gilgen – Schafberg – Fuschl), 10.5 (Hintersee), 10.6 (Thalgau – Hof – Plainfeld), 10.7 (Elsbethen – Schwarzenberg – Gaisberg – Koppl – Ebenau), 11.1 (Untersberg), 12.1 (Anthering – Bergheim – Elixhausen), 12.4 (Seekirchen – Schleedorf – Mattsee), 12.5 (Hallwang – Eugendorf), 12.6 (Straßwalchen – Köstendorf – Neumarkt – Henndorf) und 12.8 (Stadt Salzburg) zu einem Maßnahmengebiet.
(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
(3) Ist die Zuordnung zu einem gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf auf Grund von nicht auswertbaren Proben, des kurzen Zeitintervalls zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt.
(4) Die Entnahme eines Schadwolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- bzw Verletzungsereignisse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die zuletzt festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignisse erfolgen. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
(5) Die Entnahme eines Risikowolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach der Beurteilung als Risikowolf erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem sich der Risikowolf aufgehalten hat, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um jenes Gebiet erfolgen, im dem das als Risiko eingestufte Verhalten stattgefunden hat. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
(6) Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Abs 2, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie auf Jagdgebietsebene konkrete befristete Entnahmemöglichkeiten bzw erfolgte Entnahmen.
(7) Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um den Schad- oder Risikowolf handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig.
(8) Wurde ein Wolf entnommen, ist aber eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich nicht möglich, sind keine weiteren Entnahmen zulässig, sofern auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen des entnommenen Wolfes davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt. Eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich ist dann nicht möglich, wenn Proben nicht ausgewertet werden können, ein zu kurzes Zeitintervall zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen und der Erlegung des Wolfes liegt oder andere vergleichbare Gründe eine solche Analyse oder einen solchen Vergleich verunmöglichen.
(9) Wenn kein Fall des Abs 7 oder 8 eintritt bzw die Voraussetzungen des Abs 2 für weitere Tiere vorliegen, ist die Entnahme weiterer Wölfe unter Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zulässig.
(1) Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß § 3 Abs 4 oder 5 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwendet werden.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe sollen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 5 Abs 1 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(1) Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht behindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
(2) Die Landesregierung informiert die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2025 außer Kraft.
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