Salzburger Tierzuchtverordnung 2025 – S.TZV 2025
LGBLA_SA_20250707_61Salzburger Tierzuchtverordnung 2025 – S.TZV 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 22 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2021 – S.TZG 2021, LGBl Nr 63/2021, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2021 – S.TZG 2021 einschließlich der damit durchgeführten und umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 23 S.TZG 2021.
(2) Sofern nicht anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Z 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Fall der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs 1 genannten Werte erreichen muss.
(1) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
(2) Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.
(1) Der Jahresbericht gemäß § 21 Abs 4 S.TZG 2021 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem S.TZG 2021 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Für alle im Land Salzburg auf der Basis des S.TZG 2021 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die Angaben gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 S.TZG 2021 (jeweils in Papierform oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs 1 sind für die Behörde, die von dieser beauftragten Personen sowie die sonstigen nach § 21 Abs 9 S.TZG 2021 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs 2 Z 1 S.TZG 2021 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 3 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs 2 S.TZG 2021 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, wird gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorgeschrieben.
(2) Eignungsprüfungen nach Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde gemäß § 19 Abs 1 S.TZG 2021 abzulegen.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2025/83/AT, durchgeführt worden.
(1) Nach den §§ 33 und 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach den §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2021, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt mit 8. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010, außer Kraft.
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