Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20250703_60Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 Abs 8 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes – S.KJHG, LGBl Nr 32/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 16/2023, wird geändert wie folgt:
„(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung betreffend den 2. Abschnitt, insbesondere an der pädagogischen Konzeption, der Anzahl der Betreuungsplätze, des Personalkonzeptes oder der Lage, Größe und Ausstattung einer sozialpädagogischen Einrichtung, bedürfen einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Änderungen der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung vom bewilligten Zustand bewirken, sind unzulässig.“
2.1 Abs 5 lautet:
„(5) Sind ein minderjähriger Elternteil und sein Kind in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut, zählen sie als eineinhalb Minderjährige.“
2.2. Im Abs 6 entfällt der letzte Satz.
§ 14 Z 2 lautet:
Im § 22 wird angefügt:
„(7) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 5 und 6 sowie (§) 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.“
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