Geschäftsordnung der Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20250702_59Geschäftsordnung der Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung – GO-LR, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 114/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. In der lit A:
1.1.1. Der Fettdruck lautet: „A. Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler“
1.1.2. In der Z 2 wird angefügt: „– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);“
1.1.3. Die Z 3 bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.2. In der lit B:
1.2.1. Die Bezeichnung „Landeshauptmann-Stellvertreterin“ wird durch die Bezeichnung „Landeshauptfrau-Stellvertreterin“ ersetzt.
1.2.2. Die Z 1 bis 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ und lauten die Z 1 und 2:
1.2.3. In der Z 3 (neu) entfällt im zweiten Punkt der Spiegelstrich.
1.3. In der lit C:
1.3.1. Die Bezeichnung „Landeshauptmann-Stellvertreter“ wird durch die Bezeichnung „Landeshauptfrau-Stellvertreter“ ersetzt.
1.3.2. Die Z 1 lautet:
1.3.3. In der Z 2 lautet der erste Punkt:
1.3.4. Die Z 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.4. In der lit D:
1.4.1. In der Z 4 entfällt der zweite Punkt.
1.4.2. Die Z 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.5. In der lit E:
1.5.1. In der Z 2 wird vor dem ersten Punkt eingefügt:
1.5.2. Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ und „6“ und wird nach Z 3 eingefügt:
1.6. In der lit F entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.
„(4) Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.“
Im § 11 Abs 2 wird die Wortfolge „Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA“ durch die Wortfolge „Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler, Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA“ ersetzt.
Im § 16 wird angefügt:
„(24) Die §§ 3 Abs 1, 9 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2025 treten mit 2. Juli 2025 in Kraft.“
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