Festlegung näherer Bestimmungen zur unionsrechtlichen Energieeffizienz-Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
LGBLA_SA_20250519_48Festlegung näherer Bestimmungen zur unionsrechtlichen Energieeffizienz-Inspektion von Heizungs- und KlimaanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 19b Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Energieeffizienz-Inspektion von Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, richtet sich nach § 28 der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
(2) Für nicht unter Abs 1 fallende Anlagen gilt Folgendes:
(3) Unbeschadet der Abs 1 und 2 entfällt eine Energieeffizienz-Inspektion bei Bauten mit gebäudetechnischen Systemen, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes jener einer Energieeffizienz-Inspektion gleichwertig sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2025 in Kraft.
(2) Die erstmalige Inspektion von Anlagen gemäß § 1 Abs 2, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Betrieb sind, ist innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.
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