Sonderfördermittelverordnung 2025/2026
LGBLA_SA_20250505_43Sonderfördermittelverordnung 2025/2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 45a Abs 3, 47 Abs 1 und 47c des Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß § 45a Abs 3 S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:
Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger
Private (Tageseltern)Rechtsträger
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt
113,00 €
203,40 €
203,40 €
Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 je besuchspflichtigem Kind 2.033,50 €.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
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